Historie :

Sicherheit und Ordnung in den
Justizvollzugsanstalten
hier: Anordnung über Berichts- und
Unterrichtungspflichten bei besonderen Vorkommnissen
RV des JM vom 26. Mai 2004 (4434 - IV. 5)
in der Fassung vom 28. Februar 2008


Fassung vor der Änderung durch RV vom 28.02.2008

5. Unterrichtungspflichten des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin


5.1
Über jeden Ausbruch und jede Entweichung eines/einer Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über jede Entweichung eines/einer Gefangenen anlässlich einer Vorführung oder Ausführung unterrichtet der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin sofort fernmündlich die Einweisungsbehörde (vgl. Nr. 47 Abs. 2 VGO).

5.2
Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin zeigt den Ausbruch oder die Entweichung sowie im Zusammenhang mit sonstigen besonderen Vorkommnissen begangene Straftaten sofort dem Leiter/der Leiterin der zuständigen Staatsanwaltschaft an, wenn Anlass zu einem strafrechtlichen Einschreiten besteht. Dies wird namentlich bei einer Straftat nach § 120 StGB (Gefangenenbefreiung), § 121 StGB (Gefangenenmeuterei) oder nach § 239 b StGB (Geiselnahme) der Fall sein.

5.3
Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin unterrichtet die örtliche Presse über jeden Ausbruch und jede Entweichung eines/einer Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich. Im Übrigen steht die Unterrichtung der Presse in seinem/ihrem Ermessen. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

5.4
Durch andere Verwaltungsvorschriften begründete Mitteilungspflichten bleiben unberührt.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 28.02.2008

3. Verfahren der Berichterstattung


3.1
Die Berichte sind dem Justizministerium auf dem Dienstwege zu erstatten. In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen berichtet der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes sofort fernmündlich, der dem Justizministerium vorab in gleicher Weise, danach unverzüglich per Fax oder E-mail berichtet.

3.2
Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes nimmt zu dem Bericht des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin im Falle seiner Weiterleitung Stellung, soweit dies nicht im Einzelfall entbehrlich ist.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 28.02.2008

2. Berichtspflicht des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin


Die Leiter/-innen der Justizvollzugsanstalten berichten bei besonderen Vorkommnissen, die

2.1
wegen ihrer erheblichen Tragweite vom üblichen Vollzugsalltag abweichen, eine besondere überörtliche Bedeutung haben, wegen der Art des Vorkommnisses oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder die überörtlichen Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden,

2.2
zu Maßnahmen der Justizverwaltung Anlass geben könnten oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2.3
von dem Justizministerium allgemein (z. B. in Todesfällen) bezeichnet worden sind oder im Einzelfall zu Berichtssachen bestimmt werden.