Historie :

Zeugenentschädigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
RV d. JM vom 16. Juli 2004 (5671 - Z. 11)
in der Fassung vom 24. November 2006


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 24.11.2006

Bezug : 1.3.1 und 1.3.2


1.1
Beamtinnen und Beamte, die während ihres Dienstes zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil ihre Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV).

1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes (Fn 1) (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter), die während ihrer Arbeitszeit zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil auch ihre Bezüge für die Dauer ihrer Abwesenheit von der Arbeit aus Anlass der Zeugenvernehmung nach § 52 Abs. 2 BAT bzw. § 33 Abs. 2 MTArb fortgezahlt werden.

1.3.1 (Fn 1)
Das gilt ebenso für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Vernehmung in engem Zusammenhang mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten steht. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Bezüge für die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit fortzuzahlen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG besteht nicht.

1.3.2 (Fn 1)
Werden sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dagegen im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuginnen oder Zeugen herangezogen, kann die Erstattung von Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG in Betracht kommen. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen, und zwar in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für die Dauer der Heranziehung keine Bezüge fortgezahlt werden oder - für den Fall der Fortzahlung - die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen sind.




Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 24.11.2006

Bezug : 1.2


1.1
Beamtinnen und Beamte, die während ihres Dienstes zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil ihre Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV).

1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes (Fn 1) (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter), die während ihrer Arbeitszeit zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil auch ihre Bezüge für die Dauer ihrer Abwesenheit von der Arbeit aus Anlass der Zeugenvernehmung nach § 52 Abs. 2 BAT bzw. § 33 Abs. 2 MTArb fortgezahlt werden.

1.3.1 (Fn 1)
Das gilt ebenso für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Vernehmung in engem Zusammenhang mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten steht. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Bezüge für die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit fortzuzahlen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG besteht nicht.

1.3.2 (Fn 1)
Werden sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dagegen im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuginnen oder Zeugen herangezogen, kann die Erstattung von Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG in Betracht kommen. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen, und zwar in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für die Dauer der Heranziehung keine Bezüge fortgezahlt werden oder - für den Fall der Fortzahlung - die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen sind.




Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 24.11.2006

Bezug : 1.2


1.1
Beamtinnen und Beamte, die während ihres Dienstes zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil ihre Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV).

1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes (Fn 1) (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter), die während ihrer Arbeitszeit zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil auch ihre Bezüge für die Dauer ihrer Abwesenheit von der Arbeit aus Anlass der Zeugenvernehmung nach § 52 Abs. 2 BAT bzw. § 33 Abs. 2 MTArb fortgezahlt werden.

1.3.1 (Fn 1)
Das gilt ebenso für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Vernehmung in engem Zusammenhang mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten steht. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Bezüge für die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit fortzuzahlen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG besteht nicht.

1.3.2 (Fn 1)
Werden sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dagegen im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuginnen oder Zeugen herangezogen, kann die Erstattung von Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG in Betracht kommen. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen, und zwar in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für die Dauer der Heranziehung keine Bezüge fortgezahlt werden oder - für den Fall der Fortzahlung - die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen sind.




Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 26.09.2006

Bezug : 1 Keine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG)


1.1
Beamtinnen und Beamte, die während ihres Dienstes zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil ihre Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV).

1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter), die während ihrer Arbeitszeit zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil auch ihre Bezüge für die Dauer ihrer Abwesenheit von der Arbeit aus Anlass der Zeugenvernehmung nach § 52 Abs. 2 BAT bzw. § 33 Abs. 2 MTArb fortgezahlt werden.