Historie :

Verwertung entbehrlicher Maschinen, Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
RV d. JM vom 17. August 2004 (5400 - I. 51)
in der Fassung vom 4. Dezember 2007


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 04.12.2007

Bezug : 1.3

1.3
Die Leitungen der unter Nr. 1.2 genannten Gerichte und Behörden prüfen, ob entbehrlich gewordene Gegenstände bei Dienststellen ihres Geschäftsbereichs weiterverwendet werden können und veranlassen ggf. das Erforderliche zur Umsetzung des Gegenstandes an die die neue Dienststelle ihres Geschäftsbereichs.

Ist eine Weiterverwendung im eigenen Geschäftsbereich nicht möglich, prüfen die Leitungen der in Nr. 1.2 genannten Gerichte und Behörden, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen unter gegenseitiger Beteiligung, ob eine Abgabe an andere Dienststellen der Landesjustizverwaltung in Betracht kommt. Bejahendenfalls stimme ich einer Umsetzung solcher Gegenstände, deren Wert einen Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet, ohne Erstattung des Wertes zu (§ 61 LHO nebst VV hierzu). Soweit Gegenstände, deren Wert einen Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall überschreitet, unentgeltlich abgegeben werden sollen, ist mir zu berichten.


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 04.12.2007

Bezug : 1.2

1.2
Entbehrliche Gegenstände, die nach den VV zu § 73 LHO (Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 30. September 2003, SMBl. NRW. 631) im Gegenstandsverzeichnis nachzuweisen sind und für eine Weiterverwendung bei anderen Dienststellen in Betracht kommen könnten, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen jeweils von den Dienststellen ihres Geschäftsbereichs anzuzeigen.