Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Entgelte für die Fertigung von Fotokopien
und anderen Vervielfältigungen für private Zwecke der Bediensteten
RV d. JM vom 24. September 2004 (5427 - I. 8)
in der Fassung vom 7. Dezember 2011
Fassung vor der Änderung durch RV vom 07.12.2011
Abschnitt II Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2
2
Die Entgelte für private Ablichtungen sind nach näherer Weisung der Behördenleitung von den Bediensteten einzuziehen.
Aufgrund der Monatsnachweisung sind die Entgelte nach Abschluss eines Monats von der Kasse oder Zahlstelle zu vereinnahmen und unter "Vermischte Einnahmen" bei einem Titel der Gruppe 119 zu buchen. Justizdienststellen, bei denen das Verfahren EPOS.NRW eingesetzt wird, vereinnahmen die Entgelte auf dem Sachkonto 5490030000 "Andere sonstige betriebliche Erträge". (Fn 1)
Die Monatsnachweisungen sind so aufzubewahren, dass sie bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.
Fassung vor der Änderung durch RV vom 18.06.2010
Abschnitt II Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2
2
Die Entgelte für private Ablichtungen sind nach näherer Weisung der Behördenleitung von den Bediensteten einzuziehen.
Aufgrund der Monatsnachweisung sind die Entgelte nach Abschluss eines Monats von der Kasse oder Zahlstelle zu vereinnahmen und unter „Vermischte Einnahmen“ bei einem Titel der Gruppe 119 zu buchen.
Die Monatsnachweisungen sind so aufzubewahren, dass sie bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.