Historie :

Erprobung von Richtern und Staatsanwälten
AV d. JM v. 19. Januar 1972 (2010 - I B. 61)
- JMBl. NW S. 37 -
in der Fassung vom 9. Oktober 2002
aufgehoben mit Datum zum 1. Juli 2005, gilt nur noch gemäß IX der AV vom 02.05.2005


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 9. Oktober 2002 (2010 - I B. 61)

Bezug : Ziffer I 1 Satz 1

1.
Bei der Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Oberverwaltungsgericht werden nur Bewerber berücksichtigt, die bei einem Oberlandesgericht (Zivil- oder Strafsenat) oder beim Oberverwaltungsgericht erprobt worden sind.

Die Erprobung kann im Einzelfall ersetzt werden durch Bewährung nach der planmäßigen Anstellung als Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bei einem obersten Bundesgericht, bei der Bundesanwaltschaft bei einem obersten Bundesgericht, bei dem Bundesjustizministerium, dem Landesjustizministerium oder der Staatskanzlei des Landes; für die Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt dies auch bei einer Bewährung bei anderen obersten Bundes- und Landesbehörden. Die Erprobung bei einem Oberlandesgericht kann ferner durch eine Erprobung bei einer Generalstaatsanwaltschaft ersetzt werden.