Historie :

Justizministerialblatt
AV d. JM vom 27. November 2009 (1202 - Z. 4)
- JMBl. NRW S. 277 -
in der Fassung vom 28. Februar 2011


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 28.02.2011

Bezug :
IV.


1
Die Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in der bisher gewohnten Weise setzt

1.1
bei Richtern und Beamten (einschließlich Staatsanwälten) nach § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG (bei Richtern in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LRiG) die Einwilligung der Betroffenen und

1.2
bei Rechtsanwälten und Notaren nach § 16 DSG NW die rechtzeitige vorherige Unterrichtung unter Hinweis auf ein Widerspruchsrecht

voraus.

2
Demgemäß ist wie folgt zu verfahren:

2.1
Richter und Beamte

Richter und Beamte  geben bei jeder zu veröffentlichenden Personalveränderung  eine Erklärung darüber ab, ob sie sich mit der Veröffentlichung im JMBl. NRW einverstanden erklären. Diese Erklärung ist bei jeder zu veröffentlichenden Personalveränderung erneut abzugeben. Die Erklärung soll folgenden Wortlaut haben:
    

Erklärung über die Veröffentlichung im Justizministerialblatt
(bitte Zutreffendes ankreuzen)
Das Justizministerialblatt (JMBl) wird in elektronischer Form über das Internetportal der nordrhein-westfälischen Justiz (www.justiz.nrw.de) veröffentlicht.
( )      Ich bin mit der Veröffentlichung der mich betreffenden Personalveränderung im Sinne der AV vom                   (1202 - Z. 4) im JMBl. NRW einverstanden.
( )      Ich bin mit der Veröffentlichung der mich betreffenden Personalveränderung im Sinne der AV vom                   (1202 - Z. 4) im JMBl. NRW nicht einverstanden.

              
Datum                    Name, Dienstbezeichnung                  Unterschrift

2.2
Rechtsanwälte und Notare

Bei der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einem Wechsel der örtlichen Zulassung (sofern die Erstzulassung nicht in Nordrhein-Westfalen erteilt worden ist) soll die Bewerberin oder der Bewerber bei der Aushändigung der Urkunde darüber belehrt werden, dass die Veröffentlichung von sie oder ihn betreffenden Personalveränderungen im JMBl. NRW erfolgen wird, solange sie oder er einer Veröffentlichung nicht widerspricht.

Ein beabsichtigter Widerspruch sollte möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Personalveränderung gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer erklärt werden, in dessen Bezirk die Zulassung erfolgt.

Dasselbe gilt für neu zu bestellende Notare mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Erklärung an den Präsidenten des Landgerichts zu richten ist, in dessen Bezirk der Amtssitz des Betroffenen liegt. Nach Ablauf einer weiteren Woche soll die Veröffentlichung in die Wege geleitet werden.

In jedem nach Abschnitt II. zu erstattenden Bericht ist ausdrücklich anzugeben, dass die Betroffenen der Veröffentlichung der sie betreffenden Personalveränderung zugestimmt bzw. - bei Rechtsanwälten und Notaren - nach entsprechender Unterrichtung nicht widersprochen haben.