Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Unterstützungsgrundsätze - UGr. -
AV d. JM vom 27. Juni 1972 (2151 - I C. 10) - JMBl. NW S. 161 -
in der Fassung vom 6. November 2003
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2003
Bezug : Nr. 6
Nr. 6 Zuständigkeit
Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung entscheiden die für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zuständigen Stellen. Besteht kein Beihilfenanspruch so entscheidet die Behörde, die bei Bestehen eines solchen Anspruchs zuständig wäre. Über Anträge früherer Angestellter und Arbeiter sowie deren Hinterbliebenen entscheidet das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2003
Bezug :
I.
Den Runderlass des Finanzministers vom 5. Mai 1972 (MBl. NW. 1972 S. 964), - SMBl. NW. 203204 - gebe ich in der jeweils geltenden Fassung für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:
Im Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Unterstützungsgrundsätze erlassen: