Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)
AV d. JM vom 27. November 2005 (4107 - III. 3 Sdb. BeStra)
- JMBl. NRW 2006, S. 3
in der Fassung vom 30. April 2013
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. April 2013
Bezug : 6
6.
Berichtspflicht der Gerichte
a)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte legen rechtskräftige Entscheidungen - auch auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts -, die Anregungen zu Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder zu einer Verwaltungsanordnung enthalten oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Justizministerium vor.
b)
Die Vorlage erfolgt auf dem Dienstweg.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. April 2013
Bezug : 4 a
4.
Verfahren der Berichterstattung
a)
Die von den Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften zu erstattenden Berichte sind dem Justizministerium auf dem Dienstweg, in Eilfällen jedoch unmittelbar, zu erstatten. In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist vorab per E-Mail, per Telefax, fernmündlich oder persönlich zu berichten. In den Fällen unmittelbarer Berichterstattung unterrichten die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften zugleich die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt.