Historie :

Durchführung förmlicher Zustellungen und Annahme nicht oder unzureichend
freigemachter Postsendungen
RV d. JM vom 3. Mai 2002 (1420 - I B. 47)
in der Fassung vom 14. November 2013

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. November 2013

 

Bezug : Abschnitt 1.1 Satz 1

 

1.1
Nach § 3 Abs. 2 GKG (Fn 2) in Verbindung mit Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Fn 2), § 137 Nr. 2 und 3 KostO, § 5 Abs. 1 JVKostO sind die Kosten für förmliche Zustellungen als Auslagen von dem Kostenschuldner zu erheben. Der Kostenschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Zustellungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Eine solche Beschränkung liegt auch im Interesse des Landes, da in zahlreichen Fällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Kosten von dem Kostenschuldner nicht eingezogen werden können.



Fassung vor der Änderung durch 01.07.2004

Bezug : 1. Durchführung förmlicher Zustellungen


1.1
Nach § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG, § 137 Nr. 2 und 3 KostO, § 5 Abs. 1 JVKostO sind die Kosten für förmliche Zustellungen als Auslagen von dem Kostenschuldner zu erheben.


Fassung vor der Änderung durch 01.09.2003

Bezug : 2. Annahme nicht oder unzureichend freigemachter Postsendungen


2.1
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten sind bis auf weiteres nicht oder unzureichend freigemachte Postsendungen unter Zahlung der Nachgebühr anzunehmen.

2.2
In Verwaltungssachen gilt dies jedoch nicht, wenn Absender ständig Sendungen nicht oder unzureichend freimachen.