Historie :

Zuweisung von Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle;
hier: Stammdienststelle
AV d. JM vom 19. September 1988 (2142 - I B. 28)
-JMBl. NW S. 229 -
in der Fassung vom 4. Dezember 2013 (2142 - Z. 28)


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 4. Dezember 2013

 

Bezug : Ziffer 1 - 9

 

Gemäß § 7 Abs. 5 TEVO bestimme ich zur Stammdienststelle:

1. für die Referendare ein Landgericht,

2. für die Rechtspflegeranwärter ein großes Amtsgericht,

3. für die Regierungsinspektoranwärter eine Justizvollzugsanstalt, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet,

4. für die Gerichtsvollzieheranwärter ein Amtsgericht des ersten Ausbildungsabschnitts,

5. für die Justizsekretäranwärter ein Amtsgericht des ersten Ausbildungsabschnitts,

6. für die Regierungssekretäranwärter eine Justizvollzugsanstalt, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

7. für die Justizvollzugsobersekretäranwärter eine Justizvollzugsanstalt,

8. für die Oberwerkmeisteranwärter in der Regel eine Justizvollzugsanstalt, die über größere Arbeitsbetriebe verfügt.

9. für die Justizoberwachtmeisteranwärter ein Amtsgericht,

und zwar regelmäßig die für die Ausbildung vorgesehene, dem Wohnort innerhalb des Ausbildungsbezirks nächstgelegene Behörde.
Sofern nicht ohnehin seine Zuständigkeit gegeben ist, trifft in Zweifelsfällen die Entscheidung der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt bzw. der Präsident des Justizvollzugsamts.