Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Geschäftsprüfungen
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
bei der Fachhochschule für Rechtspflege und der
Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
bei dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 14. März 2002 (1401 - I D. 23)
- JMBl. NRW S. 85 -
in der vom Fassung vom 24. Juni 2013
Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.06.2008
Bezug : I Nr. 4 Abs. 2 Buchstabe d)
d) die Geschäfte der Gerichtshilfe,
Fassung vor der Änderung durch AV vom 18.12.2006
Bezug : Anlage
4. Prüfungsinhalte
(1)
Alle Gerichte und Behörden prüfen die Geschäfte ihres Unterstützungsbereichs (Serviceeinheiten, Geschäftsstelle, Protokoll- und Kanzleidienst, Justizwachtmeisterdienst).
(2)
Zusätzlich prüfen die unter Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 4 genannten Stellen
a) die Geschäfte des richterlichen Dienstes, soweit den Behördenleitungen die Dienstaufsicht übertragen ist,
b) die Geschäfte des staatsanwaltlichen und amtsanwaltlichen Dienstes,
c) die Geschäfte des Rechtspflegerdienstes, soweit den Behördenleitungen die Dienstaufsicht übertragen ist,
d) die Geschäfte der Gerichtshilfe,
e) die Geschäfte des Unterstützungsbereichs,
f) die Geschäfte der Verwaltung,
g) die Unterbringung und Ausstattung.
(3)
Die Geschäftsprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind inhaltlich nach Maßgabe der Anlage (Fn 2) zu dieser AV durchzuführen. Die dort im Einzelnen dargelegten Prüfungsinhalte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisationseinheit zu beachten. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann der vorgesehene Prüfungsumfang eingeschränkt oder erweitert werden.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 09.03.2004
Bezug : (I)
In-Kraft-Treten und Aufhebung früherer Vorschriften
Die AV tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Die RVen d. JM vom 17. Dezember 1984 und vom 26. August 1997 (1401 - I B. 23.1), die AVen d. JM vom 20. Mai 1985 und vom 12. November 1997 (1401 - I B. 21) und die RdErl. d. MAGS vom 12. Juli 1961 (II C 1 - 7115.4), 23. Oktober 1968 (II 1 - Arb 1231.1), 21. März 1969 (II 1 - Arb 1231.1), 15. September 1971 (II 1 - Arb 1231.1), 12. Januar 1972 (II 1 - S 1231.A), 29. März 1984 (I B 2 - 1231.S) und 18. Mai 1987 (I B 2 - 1231.1.A) werden aufgehoben.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 09.03.2004
Bezug :
1. Ziele und Aufgaben
(1)
Geschäftsprüfungen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Aus- und Fortbildungseinrichtungen dienen dazu,
a) die ordnungsgemäße und einheitliche Behandlung der Geschäfte zu gewährleisten,
b) die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sicherzustellen,
c) die Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität zu optimieren sowie grundsätzliche Rationalisierungspotenziale aufzuzeigen,
d) die Möglichkeiten zur Motivation der Beschäftigten und der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen darzustellen und
e) die Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe zu fördern.
(2)
Gegenstand der Geschäftsprüfungen sollen auch die Aufbau- und Ablauforganisation sowie der Personal- und Sachmitteleinsatz sein.
(3)
Die Tätigkeit der Beschäftigten ist nur insoweit Gegenstand der Geschäftsprüfung, als diese der Dienstaufsicht zugänglich ist.
(4)
Erkenntnisse aus anderen Prüfungen oder Berichten sind zu berücksichtigen; auf bereits anderweitig erhobene Daten ist zurück zu greifen.
2. Zuständigkeiten
(1)
Alle Behördenleitungen führen Geschäftsprüfungen ihrer Dienststelle nach Maßgabe der Nr. 4 Abs. 1 durch (kleine Geschäftsprüfung).
(2)
Zusätzlich obliegt die Durchführung der Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 2 (große Geschäftsprüfung)
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei den Verwaltungsgerichten ihres oder seines Geschäftsbereichs,
b) den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bei den Landgerichten und denjenigen Amtsgerichten ihres Geschäftsbereichs, die mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, ferner bei den Anwaltsgerichten (§ 92 Abs. 3 BRAO), die ihrer Aufsicht unterstehen; der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm außerdem bei der Justizausbildungsstätte Brakel sowie - in meinem Namen - bei dem Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte,
c) den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten bei den Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs,
d) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bei den Sozialgerichten ihres oder seines Geschäftsbereichs,
e) den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte bei den Arbeitsgerichten ihres Geschäftsbereichs,
f) den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landgerichte bei den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Amtsgerichten; der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Aachen außerdem bei der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau.
(3)
Den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte bleibt es unbenommen, auch bei den unter Abs. 2 Buchstabe f) genannten Amtsgerichten ihres Bezirks Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 2 vorzunehmen.
(4)
Die in Abs. 2 genannten Mittelbehörden, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege und die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie Recklinghausen führen Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 2 bei ihrer eigenen Dienststelle durch. Hierfür können Prüfverbünde gebildet werden.
3. Prüferinnen und Prüfer
(1)
Die Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 2 obliegt der jeweiligen Behördenleitung. Diese kann im Einzelfall oder für bestimmte Bereiche die Prüfung ihrer ständigen Vertretung übertragen.
(2)
Zur Unterstützung können Bedienstete der eigenen Behörde herangezogen oder beauftragt werden, selbstständig zu prüfen. Zur Prüfung können auch fachkundige Bedienstete anderer Behörden herangezogen werden, sofern hierüber Einvernehmen mit der ersuchten Behörde besteht.
(3)
Zur Durchführung der Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 1 kann die Behördenleitung eine Richterin oder einen Richter bzw. eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder die Geschäftsleitung beauftragen. Zur Unterstützung können Bedienstete der eigenen Behörde herangezogen werden.
(4)
Die Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens derjenigen Laufbahngruppe angehören, die sie prüfen.
4. Prüfungsinhalte
(1)
Alle Gerichte und Behörden prüfen die Geschäfte ihres Unterstützungsbereichs (Serviceeinheiten, Geschäftsstelle, Protokoll- und Kanzleidienst, Justizwachtmeisterdienst).
(2)
Zusätzlich prüfen die unter Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 4 genannten Stellen
a) die Geschäfte des richterlichen Dienstes, soweit den Behördenleitungen die Dienstaufsicht übertragen ist,
b) die Geschäfte des staatsanwaltlichen und amtsanwaltlichen Dienstes,
c) die Geschäfte des Rechtspflegerdienstes, soweit den Behördenleitungen die Dienstaufsicht übertragen ist,
d) die Geschäfte der Gerichtshilfe,
e) die Geschäfte des Unterstützungsbereichs,
f) die Geschäfte der Verwaltung,
g) die Unterbringung und Ausstattung.
(3)
Die Geschäftsprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind inhaltlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser AV durchzuführen. Die dort im Einzelnen dargelegten Prüfungsinhalte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisationseinheit zu beachten. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann der vorgesehene Prüfungsumfang eingeschränkt oder erweitert werden.
(4)
Die nach anderen Rechtsgrundlagen durchzuführenden Prüfungen bleiben unberührt.
5. Zeitpunkt der Prüfungen
Die Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 2 sind mindestens in jedem vierten Jahr, die Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 1 regelmäßig - spätestens nach Ablauf von zwei Jahren - durchzuführen. Sie sollen in kürzeren Abständen stattfinden, wenn besondere Umstände dies erfordern; insoweit sind anstelle einer umfassenden Prüfung auch Prüfungen einzelner Bereiche (Teilprüfungen) möglich.
6. Ablauf der Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 2
(1)
Die Geschäftsprüfung ist, soweit nicht der Zweck der Prüfung entgegensteht, der zu prüfenden Dienststelle rechtzeitig anzukündigen.
(2)
Vor Beginn der Geschäftsprüfung informiert die Prüfleitung über den geplanten Ablauf, insbesondere über vorgesehene Prüfungsschwerpunkte und die voraussichtliche Dauer der Prüfung. Die Behördenleitung soll einen Überblick über die aktuelle Situation der Behörde geben.
(3)
Im Verlauf der Geschäftsprüfung sind die Beschäftigten der Dienststelle gegebenenfalls hinsichtlich der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung zu beraten; soweit angebracht, sollen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Mängel in geeigneter Weise mit den Betroffenen (ggf. unter Beteiligung der Behördenleitung) erörtert und auf ihre Beseitigung hingewirkt werden.
(4)
Im Anschluss an die Geschäftsprüfung sind die wesentlichen Prüfungsergebnisse der Behördenleitung mitzuteilen. Die Einzelheiten bleiben der Abschlussbesprechung vorbehalten.
(5)
Soweit die Mittelbehörden Geschäftsprüfungen nach Nr. 2 Abs. 4 durchführen, entspricht der Ablauf dieser Prüfung demjenigen nach Nr. 4 Abs. 1.
7. Niederschrift
(1)
Über Geschäftsprüfungen nach Nr. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die den Umfang und das wesentliche Ergebnis der Prüfung wiedergeben. In der Niederschrift ist von der namentlichen Benennung der Beschäftigten abzusehen.
(2)
Einen Abdruck der Niederschrift über die Prüfung nach Nr. 4 Abs. 2 erhalten die vorgesetzten Dienststellen und die geprüfte Behörde; einen Abdruck der Niederschrift über die Prüfung nach Nr. 4 Abs. 1 erhält lediglich die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle.
8. Abschlussbesprechung
(1)
Die Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 2 (mit Ausnahme derjenigen nach Nr. 2 Abs. 4) endet mit einer Abschlussbesprechung auf der Grundlage der zuvor übersandten Niederschrift. In der Abschlussbesprechung sind auch die Zusammenarbeit zwischen Richterin/Richter/Staatsanwältin/Staatsanwalt/Rechtspflegerin/Rechtspfleger und Service-Einheiten und eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten zu thematisieren.
(2)
Die Abschlussbesprechung dient dazu
a) auf die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und Mängeln hinzuwirken, soweit diese nicht bereits nach Nr. 6 Abs. 3 behoben worden sind und
b) die Behördenleitung unter Berücksichtigung der in Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 beschriebenen Ziele und Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
(3)
Über die Abschlussbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4)
Die gegebenenfalls erforderliche weitere Verfolgung einzelner Sachverhalte findet außerhalb der Prüfung statt.