Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Betreuerinnen
und Betreuer bei den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 11. Oktober 2004 (4454 - IV. 2)
in der Fassung vom 18. März 2015
Fassung vor Änderung durch RV d. JM Vom 18. März 2015
Bezug : Abschnitt 2.2.
2.2
Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 5 JVEG. Hat die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer in ihrem oder seinem Kraftfahrzeug andere ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer mitgenommen, so erhält sie oder er zusätzlich eine Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung von Mitnahmeentschädigung schließt eine Fahrtkostenerstattung an mitgenommene Betreuerinnen oder Betreuer aus. Mitnahmeentschädigung kann auch für die Mitnahme betreuter Gefangener gewährt werden;