Historie :

Verordnung
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV)
- Auszug -
vom 8. Juli 1976 (2343 - I B. 33) - BGBl. I S. 1783 -
in der Fassung vom 9. Dezember 2014


Fassung vor der Änderung durch VO vom 20. August 2002

Bezug : § 9
§ 9


(1) ... Abschnitt I                             4.680 DM (Fn 1)
Abschnitt III                           3.744 DM (Fn 1)
Abschnitt II und Abschnitt IV           2.808 DM (Fn 1)
... Abschnitt I
monatlich 390 DM oder vierteljährlich 1.170 DM (Fn 1),
Abschnitt III
monatlich 312 DM oder vierteljährlich 936 DM (Fn 1),
Abschnitt II und Abschnitt IV
monatlich 234 DM oder vierteljährlich 702 DM (Fn 1).

(2)
Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten schäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 13 DM (Fn 1), bei der Vergütung nach Abschnitt III von 10,40 DM (Fn 1) und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder IV von 7,80 DM (Fn 1) abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

Fassung vor der Änderung durch VO vom 20. August 2002

Bezug : § 4
§ 4

... von 39 DM (Fn 1) nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 39 DM ...
Fassung vor der Änderung durch VO vom 20. August 2002

Bezug : § 2
§ 2


... von 117 DM (Fn 1) nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 117 DM ...
Fassung vor der Änderung durch VO vom 14. Dezember 2001

Bezug : § 12 Absatz 3
§ 12


(1) ... (2) ... (3) (Fn 1)
Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigenTeils als ruhegehaltfähig.

Fassung vor der Änderung durch VO vom 17. Dezember 1993

Bezug : § 12 Absatz 2 und § 13
§ 12


(1) ... (2)
Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigenTeils als ruhegehaltfähig.


§ 13

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

Fassung vor der Änderung durch VO vom 17. Dezember 1993

Bezug : § 9
§ 9


(1)
... Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt I                             3.600 DM
Abschnitt III                           2.880 DM
Abschnitt II und Abschnitt IV           2.160 DM

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach

Abschnitt I
monatlich 300 DM oder vierteljährlich 900 DM,
Abschnitt III
monatlich 240 DM oder vierteljährlich 720 DM,
Abschnitt II und Abschnitt IV
monatlich 180 DM oder vierteljährlich 540 DM.

(2)
Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten schäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 10 DM, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 8 DM und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder IV von 6 DM abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

§ 10


Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.


Fassung vor der Änderung durch VO vom 17. Dezember 1993

Bezug : § 3 und § 4
§ 3


(1)
Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen)....
§ 4


... von 30 DM nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 30 DM ...
Fassung vor der Änderung durch VO vom 17. Dezember 1993

Bezug : § 2
§ 2


... von 90 DM nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 90 DM ...