Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Überwachung des Vollzuges
RV des JM vom 28.02.2008 (4430 - IV A. 18)
in der Fassung vom 30.01.2015
Fassung vor Änderung durch RV vom 30.01.2015
Bezug : Absatz 1 Satz 1
1
Der Leiter / die Leiterin der Justizvollzugsanstalt nimmt die Verantwortung für den gesamten Vollzug (§ 156 StVollzG) auch durch umfassende eigene Kontrollen (einschließlich Nachtkontrollen) wahr.
Er / sie vermerkt seine / ihre Beobachtungen und Feststellungen in einem Kontrollbuch nach dem Muster der Anlage.