Historie :

Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens
bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen
RV d. JM vom 14. April 2009 (5661 - Z. 18)
in der Fassung vom 25. Januar 2016

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 25. Januar 2016

Bezug : Abschnitt 1.4

1.4
Ist die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zu Freiheitsentzug ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden, wird sie oder er durch ein der Reinschrift der Kostenrechnung beizufügendes Merkblatt nach Vordruck Kost 5 (Anlage) darüber unterrichtet, dass und unter welchen Voraussetzungen Erlass oder Stundung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten bewilligt werden kann. Die Kostenrechnung ist in den zuvor genannten Fällen mit dem Hinweis "Merkblatt" zu versehen. Eines besonderen Stundungshinweises (§ 27 Abs. 10 KostVfg) bedarf es in diesem Fall nicht.
 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 25. Januar 2016

Bezug : Abschnitt 1.3

1.3
Ist die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshilfe unterstellt, unterrichtet die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte die Bewährungshilfe über die Höhe der angesetzten Kosten.
 
 


Fassung vor Änderung durch  RV d. JM vom 25. Januar 2016

Bezug : Abschnitt 1.2

 

1.2
Bei der Inanspruchnahme der Schuldnerin oder des Schuldners ist einer Wiedergutmachung des Schadens, der durch die abgeurteilte Tat verursacht wurde, regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Gerichtskassen auch prüfen, ob von Amts wegen Stundung zu gewähren ist (Nr. 3.1.1 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).
 
 



Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 25. Januar 2016

Bezug : Abschnitt 1.1.


1.1
Sofern nicht aufgrund des Akteninhalts nach § 10 Abs. 1 KostVfg vom Kostenansatz abzusehen ist, veranlasst die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte unverzüglich nach Fälligkeit die Einziehung der Kosten. Nach § 27 Abs. 10 KostVfg ist jedoch die Kostenrechnung mit einem Stundungshinweis zu versehen, wenn die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zur sofortigen Zahlung der Kosten offensichtlich nicht in der Lage ist.