Historie :

Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
AV d. JM vom 12. Februar 1997 (5250 - I B. 11) - JMBl. NRW. S. 61 -
in der Fassung vom 2. August 2016 (5250 - Z. 11)


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. August 2016

Bezug : Abschnitt 12 Satz 2


12.
Prüfung der Verwendung


Nr. 7 der Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B) gilt sinngemäß. (Fn 5) Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Gerichtskostenstemplerabdrucke nach Nr. 14.2 JKMO ist ein besonderes Augenmerk auch auf die Echtheit und das Datum des Gerichtskostenstemplerabdrucks zu richten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 18. Dezember 2015

Bezug : Abschnitt 12

12.
Prüfung der Verwendung


Nr. 14 der Justiz-Kostenmarkenordnung (JKMO) gilt sinngemäß. Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Gerichtskostenstemplerabdrucke nach Nr. 14.2 JKMO ist ein besonderes Augenmerk auch auf die Echtheit und das Datum des Gerichtskostenstemplerabdrucks zu richten.



Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2005

Bezug : Abschnitt 6.1

6.
Abdruck des Gerichtskostenstemplers


6.1
Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:

- Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",

- Angabe von Datum und Betrag,

- Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),

- Bezeichnung der zuständigen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle),

- Sicherheitsleiste oder Benutzerbezeichnung.

6.2
Für den Abdruck darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen rot und blau werden akzeptiert (Fn 3).


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2005

Bezug : Abschnitt 1.1

1.
Zulässigkeit der Verwendung

1.1

Mit den Gerichtskostenstemplern der Firmen Frankotyp-Postalia AG & Co., Birkenwerder, (Fn 1) und Offenbach sowie Ascom Hasler GmbH, Olching/München, können nach der Genehmigung gemäß Nr. 1.3 Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.

1.2
Für Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für Kostenforderungen, die der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind, dürfen eingereichte Abdrucke des Gerichtskostenstemplers angenommen werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer sich nicht ständig bewusst über Nr. 1.1 hinwegsetzt. Der Kostenbeamte hat in solchen Fällen die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und Abs. 10 der Kostenverfügung anzuordnen.

1.3
Der Gerichtskostenstempler darf nur mit Genehmigung der nach Nr. 2.1 zuständigen Genehmigungsbehörde verwendet werden. Die Genehmigung darf nur Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) und Notaren sowie Kreditinstituten, Versicherungen und anderen größeren Firmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei missbräuchlicher Verwendung ist sie zu widerrufen. Die Leitung des Amtsgerichts unterrichtet die Genehmigungsbehörde über eine festgestellte missbräuchliche Verwendung.

1.4
Die in Nr. 1.1 genannten Kosten können nach Maßgabe der Ländervereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (AV d. JM vom 11. August 1995 - 5250 - I B. 1- JMBl. NW S. 206) auch durch den Abdruck eines in einem anderen Bundesland genehmigten Gerichtskostenstemplers entrichtet werden.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 24. August 2001 (5250 - I B. 11)

Bezug : in Nr. 6.2 Satz 1

6.
6.2
Für den Abdruck darf nur rote Farbe verwendet werden.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 11. Januar 2001 (5250 - I B. 11)

Bezug : in Nr. 4.2 Satz 1
4.2
Die Vorauszahlung kann auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) und durch auf Deutsche Mark lautende Schecks geleistet werden. Der Gerichtskostenstempler darf bereits vor der Einlösung eines Schecks durch das bezogene Geldinstitut auf den Nennbetrag eingestellt werden.

Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 11. Januar 2001 (5250 - I B. 11)

Bezug : in Nr. 4.1 Sätze 2 und 3

4.
Vorauszahlung, Wertvorgabe

4.1

Die Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler eingestellt werden soll, ist an die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) im voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch Hundert teilbaren Deutsche-Mark-Betrag ausmachen. Sie darf einen Betrag von 150.000 DM nicht überschreiten.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 6. Juni 1997 (5250 - I B. 11)

Bezug : in Nr. 1.1 Satz 1

1.
Zulässigkeit der Verwendung

1.1

Mit den Gerichtskostenstemplern der Firmen Frankotyp-Postalia GmbH, Berlin und Offenbach sowie Ascom Hasler GmbH, Olching/München, können nach der Genehmigung gemäß Nr. 1.3 Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.