Historie :

Ausführungsbestimmungen
zum IT-Organisationskonzept der Justiz Nordrhein-Westfalens
(AB IT-OK)
RV d. JM vom 10. November 2000 (1510 I. 14)
in der vom Fassung vom 2. Oktober 2007


Fassung vor der Änderung durch RV vom 28.12.2004

Bezug :
V. Leistungskataloge und -berichte


1.
Für jede zentrale Betriebseinrichtung sind Art und Umfang der Leistungen in einem Leistungskatalog aufzuführen. Sich einander bedingende Leistungen und Mitwirkungspflichten zentraler Betriebseinrichtungen sind in den jeweiligen Leistungskatalogen aufeinander abzustimmen.

2.
Zentrale Betriebseinrichtungen erstatten dem Justizministerium für jedes abgelaufene Quartal zum 10. des darauf folgenden Monats einen Leistungsbericht. Darin sind anhand des Leistungskataloges aufzuführen:

-     Anzahl und Art der kataloggemäß erbrachten Leistungen
-     Anzahl und Art der Leistungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder erst verspätet erbracht werden konnten.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 02.01.2001

Bezug :
I. Zentrale Beratung


1.
Alle Nutzer informationstechnischer Systeme (Anwender) im Geschäftsbereich der Justiz wenden sich in Fragen des Umgangs mit dienstlich zur Verfügung gestellter Hard- und Software grundsätzlich an das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT). Soweit Gerichte/Behörden/Einrichtungen noch nicht durch das BIT betreut werden, bestimmen die Mittelbehörden die für entsprechende Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmenden Stellen.

2.
Sofern sie vom BIT betreut werden, sind die Anwender verpflichtet, im Bedarfsfall die Beratungsleistungen des BIT in Anspruch zu nehmen. Erforderliche lokale Beratungsleistungen werden in diesem Fall ausschließlich vom BIT veranlasst.

3.
Die Zuständigkeiten für die Durchführung von informationstechnischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.