Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Richtlinien betreffend die Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen
RV d. JM vom 29. Januar 2015 (4511 - IV. 19)
in der Fassung vom 13. Dezember 2016
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2016
Bezug : Ziff. 4.3
4.3
Wird die Wahrnehmung eines Begleitausgangs Vollzugsbediensteten übertragen, so findet die Regelung in Nr. 26 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW (4434 - IV A. 17) keine Anwendung. Vor der Anordnung eines Begleitausgangs wird der vorgesehene Ablauf mit der Begleitperson erörtert. Die Gefangenen / Untergebrachten werden insbesondere angewiesen, für die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Anstalt Anordnungen der Begleitperson Folge zu leisten.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2017
Bezug : Ziff. 3.2
3.2
Gefangene / Untergebrachte, die einer Erprobung bedürfen und daher zunächst unter Aufsicht beschäftigt werden müssen, sind in einer offenen Einrichtung unterzubringen, in der eine regelmäßige Beschäftigung unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten außerhalb der Anstalt (Außenbeschäftigung) oder innerhalb der Anstalt gewährleistet werden kann.
Männliche Gefangene / Männliche Untergebrachte, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind oder bei denen eine Erprobung aus in ihrer Person liegenden Gründen für erforderlich erachtet wird, werden hierzu namentlich in die Justizvollzugsanstalten Bielefeld- Senne oder Euskirchen verlegt, sofern eine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen ist, auch in die Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer. Dies gilt auch für Gefangene / Untergebrachte, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
Gefangene / Untergebrachte, die in einer Außenbeschäftigung oder in einer Beschäftigung unter Aufsicht innerhalb der Anstalt erprobt worden sind und für die Zulassung zum Freigang geeignet sind, können auch in eine andere offene Einrichtung weiterverlegt werden. Auch ein Gefangener, der nicht alsbald nach Abschluss einer Berufsbildungsmaßnahme entlassen wird, kann zur Beschäftigung entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikationen in jede andere offene Einrichtung verlegt werden.