Historie :

Kosten für Gefangenentransporte als Gerichtskosten
RV d. JM vom 25. Mai 2005 (5605 - Z. 31)
in der Fassung vom 14. März 2017

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. März 2017

Bezug : Abschnitt 2 Satz 3

2 (Fn 2)
Kosten für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen, Zeugen oder als Partei in Zivil- oder Strafsachen vorgeführt werden, sind als Auslagen nach Nrn. 9008 oder 9011 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu behandeln. Dies gilt nicht für die Kosten der Transporte der im Maßregelvollzug nach §§ 63 ff StGB untergebrachten Personen, die als Partei in dem Verfahren vorgeführt werden, in dem auch ihre Unterbringung angeordnet worden ist. Ausschließlich in diesen Fällen ist die Transportbehörde um Mitteilung der Transportkosten zu bitten (Vordruck GTV 1). Gleiches gilt sinngemäß in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen und Zeugen, als Partei oder Beteiligte vorgeführt werden. In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies jedoch nur für die Verfahren, in denen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. (Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 31. Januar 2017

Bezug : Abschnitt 2

 

2
Kosten für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen und Zeugen in Zivil- oder Strafsachen oder als Partei in Zivilsachen vorgeführt werden, sind als Auslagen nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu behandeln. Ausschließlich in diesen Fällen ist die Transportbehörde um Mitteilung der Transportkosten zu bitten (Vordruck GTV 1). Gleiches gilt sinngemäß in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen und Zeugen, als Partei oder Beteiligte vorgeführt werden. In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies jedoch nur für die Verfahren, in denen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. (Fn 1)

 



Fassung vor der Änderung durch RV vom 19.10.2005

Bezug : (I)

2
Kosten für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen und Zeugen in Zivil- oder Strafsachen oder als Partei in Zivilsachen vorgeführt werden, sind als Auslagen nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu behandeln. Ausschließlich in diesen Fällen ist die Transportbehörde um Mitteilung der Transportkosten zu bitten (Vordruck GTV 1).