Historie :

Bestimmungen über die Verwendung
von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B)
AV d. JM vom 21. April 2010 (5251 - Z. 12)
- JMBl. NRW S. 133 -
in der Fassung vom 12. November 2019
- JMBl. NRW S. 365 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. November 2019

Bezug : Abschnitt 1.2


1.2
Für Kostenforderungen, die der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind, dürfen Elektronische Kostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden. Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg. anzuordnen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 2017

Bezug : Abschnitt 5.2


5.2
Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. Über den Antrag entscheidet die Oberjustizkasse in Hamm.
Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen, die Kostenmarke ist zu stornieren. Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2013

 

Bezug : Abschnitt 4 Satz 2

 

4 Entwertung

Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck der Bildschirmmaske „Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten“ zu der Sachakte zu nehmen.