Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen
(Grundbuchgeschäftsanweisung - GBGA -)
AV d. JM vom 28. August 2007 (3850 - I. 58)
- JMBl. NRW S. 217 -
Geändert durch AV d. JM vom 28. Juli 2017
- JMBl. NRW S. 209 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Juli 2017
Bezug : Abschnitt II § 9
§ 9
Herausgabe von Grundakten
(2)
Die Herausgabe an deutsche Gerichte und Justizbehörden ist im Einzelfall zulässig, sofern die Überlassung der Grundakten nicht durch Fertigung von Ablichtungen ersetzt werden kann. Die Herausgabe erfolgt gegen Empfangsbekenntnis, bei Versendung durch die Post als Einschreiben oder Wertsendung - jeweils gegen Rückschein - oder als "Dienstpost".