Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Verteilung der Zuständigkeiten
für die Personalangelegenheiten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
AV d. JM vom 29. März 2012 (2500 - Z. 65)
- JMBl. NRW S. 81 -
in der Fassung vom 20. Februar 2018
- JMBl. NRW S. 63 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 9 wird Nummer 10
9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese AV tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV vom 5. November 2000 (2500 - I B. 65) in der Fassung vom 6. November 2003 außer Kraft.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 9
9
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L, des TV-Ärzte oder den Durchführungsbestimmungen zum TV-L oder zum TV-Ärzte die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in den Nummern 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 8 ist neu; bisherige Nummer 8 wird Nummer 9
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 4.2.1
4.2.1
Die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Justizministerium vorbehalten. Das gleiche gilt für die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 4.1.1
4.1.1
Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher ist dem Justizministerium vorbehalten. Das gleiche gilt für die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug ist unabhängig von deren Eingruppierung ebenfalls dem Justizministerium vorbehalten. Für die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher des ärztlichen, des psychologischen, des erziehungswissenschaftlichen und des pädagogischen Dienstes im Justizvollzug findet abweichend Nr. 4.1.2 Anwendung; die Zustimmung des Justizministeriums ist in diesen Fällen erforderlich.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 3.5 entfällt
3.5
Für die Feststellung der Eingruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 TVÜ-Länder sind die Beschäftigungsbehörden zuständig.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummer 3.3
3.3
Abweichend von Nr. 3.2 sind die in Nr. 3.1 genannten Behörden des Justizvollzuges in ihrem Geschäftsbereich für die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ärztlichen, des psychologischen, des erziehungswissenschaftlichen und des pädagogischen Dienstes zuständig. Die Zustimmung des Justizministeriums ist jeweils erforderlich. Die Einstellung der Leitenden Ärztinnen/Leitenden Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen ist dem Justizministerium vorbehalten. Für die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ärztlichen Dienstes bei dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen im Übrigen bedarf es der Zustimmung des Justizministeriums nicht.
Abweichend von Nr. 3.1 sind dem Justizministerium die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug vorbehalten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018
Bezug : Nummern 3.2., 3.3, 3.6, 4.1.1, 4.2.1, 4.2.2
Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Justizministeriums richten sich nach den folgenden Bestimmungen. Unberührt bleiben Zuständigkeitsregelungen, die in Rechtsvorschriften getroffen sind, sowie die durch besondere Verwaltungsvorschriften begründete Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
3.2
Die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die der TV-Ärzte Anwendung findet, ist dem Justizministerium vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Feststellung einer Eingruppierung von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den vorgenannten Entgeltgruppen.
Hiervon abweichend obliegt den in Nr. 3.1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L absolviert haben und in die Entgeltgruppe 13, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden.
3.3
Abweichend von Nr. 3.2 sind die in Nr. 3.1 genannten Behörden des Justizvollzuges in ihrem Geschäftsbereich für die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ärztlichen, des psychologischen, des erziehungswissenschaftlichen und des pädagogischen Dienstes zuständig. Die Zustimmung des Justizministeriums ist jeweils erforderlich. Die Einstellung der Leitenden Ärztinnen/Leitenden Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen ist dem Justizministerium vorbehalten. Für die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ärztlichen Dienstes bei dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen im Übrigen bedarf es der Zustimmung des Justizministeriums nicht.
Abweichend von Nr. 3.1 sind dem Justizministerium die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug vorbehalten.
3.6
Die Zustimmung des Justizministeriums ist erforderlich
- zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über den Ablauf des Monats, in dem diese das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben, hinaus,
- zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin / einem Ruhestandsbeamten.
4.1.1
Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher ist dem Justizministerium vorbehalten. Das gleiche gilt für die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug ist unabhängig von deren Eingruppierung ebenfalls dem Justizministerium vorbehalten. Für die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher des ärztlichen, des psychologischen, des erziehungswissenschaftlichen und des pädagogischen Dienstes im Justizvollzug findet abweichend Nr. 4.1.2 Anwendung; die Zustimmung des Justizministeriums ist in diesen Fällen erforderlich.
4.2.1
Die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Justizministerium vorbehalten. Das gleiche gilt für die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes im Justizvollzug.
4.2.2
Für die nicht unter Nr. 4.2.1 genannten Fälle der Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher sind die unter Nummer 3.1 genannten Behörden zuständig. Soweit die Abordnung über den Geschäftsbereich der danach zuständigen Behörde hinausgeht, bedarf sie der Zustimmung des Justizministeriums.