Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Organisation der Verwaltungsabteilungen
bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht,
den Landesarbeitsgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften
AV d. JM vom 13. Juni 2012 (1210 - I. 7)
- JMBl. NRW S. 138 -
in der Fassung vom 29. März 2018
- JMBl. NRW S. 93 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2018
Bezug : Abschnitt 2 Nr. 2.3.3
2.3.3
Das für Angelegenheiten des Kostenwesens zuständige Dezernat stellt die Beamtin oder den Beamten für die Kostenprüfung beim Oberlandesgericht und bei der Generalstaatsanwaltschaft gemäß Abschnitt 5 der Kostenverfügung in Verbindung mit Nr. 9 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren (Fn 2); für die Kostenprüfung bei der Generalstaatsanwaltschaft ist dieses Dezernat an die Weisung der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts gebunden.
Zu diesem Dezernat gehört außerdem die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer in der Bewertung einer Sachgebietsleiterin bzw. eines Sachgebietsleiters. Sofern der Umfang der Kassenprüfungsgeschäfte es zulässt, können ihr bzw. ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2018
Bezug : Abschnitt 2 Nr. 2.1.7, 2.1.8
2.1.7
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen; ihnen ist ein sachlich abgegrenzter Aufgabenbereich zu übertragen. Sie sind zu ermächtigen, Vorgänge zu unterzeichnen, deren Zeichnung durch die Dezernentin oder den Dezernenten oder die Sachgebietsleiterin oder den Sachgebietsleiter nicht erforderlich ist. Für die Ermächtigung gilt Nr. 2.1.6 Satz 7 und 8 entsprechend. Im Übrigen sind die bearbeiteten Vorgänge der Sachgebietsleiterin oder dem Sachgebietsleiter oder - soweit nicht vorhanden - der Dezernentin oder dem Dezernenten vorzulegen. Die Dezernentin oder der Dezernent kann - im Einzelfall oder für bestimmte Aufgabengebiete - auch die unmittelbare Vorlage anordnen.
2.1.8
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die dem Dezernat oder der Verwaltungsabteilung für bestimmte Aufgaben zugeteilten Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2018
Bezug : Abschnitt 2 Nr. 2.1.6
2.1.6
Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen, die - bei den Gerichten innerhalb eines Dezernats - einen Aufgabenbereich von besonderer Bedeutung oder besonderem Umfang wahrzunehmen haben. Hierzu gehören auch übergreifende Leitungs- und Koordinierungsaufgaben.
In den Personal- und Disziplinarangelegenheiten ist die Funktion der Sachgebietsleiterin bzw. des Sachgebietsleiters Beamtinnen bzw. Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zu übertragen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2018
Bezug : Abschnitt 2 Nr. 2.1.1
2
Dezernate
2.1
Besetzung
2.1.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Leiterinnen bzw. Leiter der Dezernate und Sachgebiete sowie die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt die Dezernentinnen und Dezernenten bzw. Leiterinnen und Leiter der Sachgebiete, soweit sie bzw. er die Bearbeitung der Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält.
Soweit die Präsidentin bzw. der Präsident die Bearbeitung nachfolgender Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält, ist
a)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten zuständigen Dezernate Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
b)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten zuständigen Dezernate Richterinnen bzw. Richtern oder Beamtinnen bzw. Beamten des höheren Dienstes zu übertragen,
c)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten zuständigen Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern, Beamtinnen bzw. Beamten des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes zu übertragen,
d)
die Leitung der für Haushalts-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten zuständigen Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten in der Regel Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
e)
die Leitung der für die Bearbeitung der Disziplinarangelegenheiten zuständigen Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
f)
die Leitung weiterer Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern, Beamtinnen bzw. Beamten des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes zu übertragen.
Die Leitung des Dezernats Zentrale Zahlstelle Justiz (Fn 2) bei dem Oberlandesgericht Hamm obliegt einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes.
Soweit die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt die Bearbeitung nachfolgender Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält, ist
a)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten,
b)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der übrigen Beamtinnen und Beamten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten oder anderen Beamtinnen bzw. Beamten des höheren Dienstes,
c)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten, anderen Beamtinnen bzw. Beamten des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes,
d)
die Bearbeitung der Haushalts-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten in der Regel Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten,
e)
die Bearbeitung der Disziplinarangelegenheiten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten
als Dezernentinnen bzw. Dezernenten zu übertragen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2018
Bezug : Abschnitt 1 Nr. 1.2
1.2
Die Verwaltungsabteilung untersteht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und der Generalstaatsanwältin bzw. dem Generalstaatsanwalt (Gerichts- bzw. Behördenleitung) unmittelbar; bestimmte Verwaltungsaufgaben können der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter übertragen werden.
In der Dienstaufsicht über das in der Verwaltungsabteilung und im Justizprüfungsamt tätige Personal - mit Ausnahme der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes - wird die Gerichts- bzw. Behördenleitung durch die Geschäftsleiterin bzw. den Geschäftsleiter unterstützt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Februar 2017
Bezug : Nr. 4 Satz 5
4
Schriftverkehr
Die in den Verwaltungsabteilungen zu fertigenden Schreiben ergehen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 unter dem Kopf "Die Präsidentin des ... (Bezeichnung des Gerichts)" bzw. "Der Präsident des ... (Bezeichnung des Gerichts)" bzw. "Die Generalstaatsanwältin" bzw. "Der Generalstaatsanwalt" oder - soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich einer anderen Behörde handelt - unter deren Kopf. Die Schreiben werden von den Dezernentinnen und Dezernenten, den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis mit dem Zusatz "Im Auftrag" vollzogen.
Absatz 1 gilt für förmliche Kassenanordnungen entsprechend.
Schreiben bei der Kostenprüfung ergehen unter dem Kopf "Die Kostenprüfungsbeamtin bzw. der Kostenprüfungsbeamte bei dem ... (Bezeichnung des Gerichts)"; sie werden von der bestellten Beamtin bzw. dem bestellten Beamten vollzogen.
Der Schriftverkehr der Oberjustizkasse richtet sich nach den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu § 79 LHO.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Februar 2017
Bezug : Nr. 2.3.3
2.3.3
Das für Angelegenheiten des Kostenwesens zuständige Dezernat stellt die Beamtin oder den Beamten für die Kostenprüfung beim Oberlandesgericht und bei der Generalstaatsanwaltschaft gemäß Abschnitt V der Kostenverfügung in Verbindung mit Nr. 7 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren; für die Kostenprüfung bei der Generalstaatsanwaltschaft ist dieses Dezernat an die Weisung der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts gebunden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Februar 2017
Bezug : Nr. 2.2.1
2.2.1
Die Dezernate sollen durch arabische Zahlen (Dezernat 1 usw.) bezeichnet werden. Ihre Zahl ist
a) bei den Oberlandesgerichten möglichst auf 9, höchstens jedoch auf 13 und
b) bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten möglichst auf 4, höchstens jedoch auf 6
zu begrenzen. Das Dezernat Oberjustizkasse bei dem Oberlandesgericht Hamm bleibt hierbei unberücksichtigt.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 05.07.2012
Bezug : 2.2.1 Satz 4
2.2.1
Die Dezernate sollen durch arabische Zahlen (Dezernat 1 usw.) bezeichnet werden. Ihre Zahl ist
a) bei den Oberlandesgerichten möglichst auf 9, höchstens jedoch auf 13 und
b) bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten möglichst auf 4, höchstens jedoch auf 6
zu begrenzen. Das Dezernat Oberjustizkasse bei dem Oberlandesgericht Hamm bleibt hierbei unberücksichtigt.
Die Zahl der insgesamt eingerichteten Sachgebiete ist auf das Doppelte der eingerichteten Dezernate, bei den Generalstaatsanwaltschaften auf das Doppelte der unter Ziffer 2.1.1 Satz 3 a) bis e) bezeichneten Aufgabenbereiche zu beschränken.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 05.07.2012
Bezug : 1.1 Satz 2
1.1
Die bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht, den Landesarbeitsgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften anfallenden Verwaltungsgeschäfte werden in den jeweiligen Verwaltungsabteilungen bearbeitet, die sich bei den Gerichten in Dezernate gliedern.
Für die Bearbeitung der bei dem dem Oberlandesgericht angegliederten Justizprüfungsamt anfallenden Justizverwaltungsgeschäfte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.2.