Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Leitfaden für die Geschäftsprüfung nach §§ 72 ff. GVO
RV d. JM vom 27. August 2014 (2344 - Z. 154)
in der Fassung vom 30. November 2018
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 30. November 2018
Bezug : Nummer 12.2 Absatz 2
12.2
Prüfungsniederschrift (§§ 76, 79 Abs. 3 GVO):
(2)
Für umfangreichere Beanstandungen oder Prüfungsbemerkungen von grundsätzlicher Bedeutung wird eine Anlage zum Vordruck GV 13 zu fertigen sein. Dies wird immer dann erforderlich werden, wenn Mängel nicht sofort beseitigt werden können oder Maßnahmen der Dienstaufsicht erforderlich werden (§ 77 GVO). Auch in diesen Fällen wird sich die Prüferin oder der Prüfer auf die Feststellung eines Mangels beschränken, allenfalls kann sie oder er aufzeigen, wie die getroffene Beanstandung behoben werden kann (z.B. durch einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Maßnahme oder auf erforderliche Buchungsvorgänge).
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 30. November 2018
Bezug : Nr. 12.1 Absatz 1, Absatz 2
12 Prüfungsergebnis, Prüfungsniederschrift:
12.1
Schlussbesprechung (§ 75 Abs. 6 GVO):
(1)
Im Anschluss an die Geschäftsprüfung soll in allen Fällen eine Schlussbesprechung der Prüferin oder des Prüfers mit der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher stattfinden, bei der der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zu geben ist, sich zu etwa festgestellten Mängeln zu äußern oder etwaige Unstimmigkeiten aufzuklären. Auch bei einer Prüfung ohne festgestellte Beanstandungen sollte dieses positive Ergebnis mit der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher besprochen werden. Eine Schlussbesprechung kann auch telefonisch durchgeführt werden.
12.2
Prüfungsniederschrift (§§ 76, 79 Abs. 3 GVO):
(2)
Für umfangreichere Beanstandungen oder Prüfungsbemerkungen von grundsätzlicher Bedeutung wird eine Anlage zum Vordruck GV 13 zu fertigen sein. Dies wird immer dann erforderlich werden, wenn Mängel nicht sofort beseitigt werden können oder Maßnahmen der Dienstaufsicht erforderlich werden (§ 77 GVO). Auch in diesen Fällen wird sich die Prüferin oder der Prüfer auf die Feststellung eines Mangels beschränken, allenfalls kann sie oder er aufzeigen, wie die getroffene Beanstandung behoben werden kann (z.B. durch einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Maßnahme oder auf erforderliche Buchungsvorgänge).
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 30. November 2018
Bezug : Nummer 9.5
9.5
Verzeichnisse und Sammelakten:
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sonderakten sollte sich die Prüferin oder der Prüfer das Verzeichnis der Anschlusspfändungen (§ 39 Abs. 4 GVO), die Sammelakten über Bekanntmachungs- und Transportkosten (§ 40 Abs. 3 und 4 GVO) sowie das Lagerbuch vorlegen lassen. Das Lagerbuch ist mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 4. Mai 2017
Bezug : Abschnitt 9.10
9.10
Nutzung des elektronischen Schuldner- und Vermögensverzeichnisses Nordrhein-Westfalen (Ve§uV) nach § 201 GVGA
Aus Datenschutzgründen wird jeder Zugriff der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers auf das Ve§uV aufgezeichnet und in einem Abrufprotokoll festgehalten, um einem eventuellen Datenmissbrauch vorzubeugen. Die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf das Zentrale Schuldnerverzeichnis Ve§uVist nach den Bestimmungen der RV d. JM vom 13. Januar 2010 (2344 - Z. 223) zu überprüfen und in der Niederschrift über die Geschäftsprüfung (§§ 74, 76 GVO) festzuhalten. Anhand der Abrufprotokolle, die die Verfahrenspflegestelle „Verfahren elektronisches Schuldner- und Vermögensverzeichnis Ve§uV" den Zentralen Prüfgruppen und Prüferpools auf Anforderung zur Verfügung stellt (Abschnitt 3 der RV d. JM vom 13. Januar 2010, 2344 - Z. 223), soll stichprobenweise festgestellt werden, ob der Zugriff auf den Datenbestand des Ve§uV zur Erledigung des jeweiligen Auftrags erforderlich war.
Der Umfang der Überprüfung (Zeitraum, Zahl und Bezeichnung der Sonderakten) soll in der betreffenden Niederschrift über die Geschäftsprüfung (Abschnitt 2 Abs. 2 der RV d. JM vom 13. Januar 2010, 2344 - Z. 223) festgehalten werden. In Folgeprotokollen desselben Jahres kann ggf. auf bereits durchgeführte Prüfungen verwiesen werden. Ergeben sich bei der Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass der Datenschutz nicht oder nicht hinreichend beachtet worden ist, kann die Überprüfung ausgeweitet werden. Auch dies ist in der Niederschrift über die Geschäftsprüfung (§§ 74, 76 GVO) festzuhalten.
Fassung vor Änderung durch RV vom 19. Oktober 2016
Bezug : 12.1 Absatz 2
12 Prüfungsergebnis, Prüfungsniederschrift:
12.1
Schlussbesprechung (§ 75 Abs. 6 GVO):
(1)
Im Anschluss an die Geschäftsprüfung soll in allen Fällen eine Schlussbesprechung der Prüferin oder des Prüfers mit der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher stattfinden, bei der der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zu geben ist, sich zu etwa festgestellten Mängeln zu äußern oder etwaige Unstimmigkeiten aufzuklären. Auch bei einer Prüfung ohne festgestellte Beanstandungen sollte dieses positive Ergebnis mit der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher besprochen werden. Eine Schlussbesprechung kann auch telefonisch durchgeführt werden.
(2)
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Prüferin oder der Prüfer mangels Weisungsbefugnis die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher nicht dazu anhalten kann, einen Mangel zu beheben (z.B. weitere Vermerke anzubringen, eine bestimmte Buchung vorzunehmen, Kosten nachzuerheben oder zurückzuzahlen). Die Entscheidung darüber, ob die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Beanstandung nachzukommen hat, kann nur die Dienstbehörde treffen. Das Weisungsrecht der Staatskasse in Fragen des Kostenrechts bleibt unberührt.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 4. Oktober 2016
Bezug : Nr. 12.1
12 Prüfungsergebnis, Prüfungsniederschrift:
12.1
(2)
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Prüferin oder der Prüfer mangels Weisungsbefugnis die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher nicht dazu anhalten kann, einen Mangel zu beheben (z.B. weitere Vermerke anzubringen, eine bestimmte Buchung vorzunehmen, Kosten nachzuerheben oder zurückzuzahlen). Die Entscheidung darüber, ob die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Beanstandung nachzukommen hat, kann nur die Dienstbehörde treffen. Das Weisungsrecht der Staatskasse in Fragen des Kostenrechts bleibt unberührt.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 4. Oktober 2016
Bezug : Nr. 10.6
10.5
Die aus der Landeskasse zu erstattenden Kostenbeträge (Dienstregister I Spalte 7, Kassenbuch II Spalten 12 und 13) sind zu prüfen (§ 75 Abs. 2 Satz 8 GVO).