Historie :

Verpflichtung und Vergütung von Organisten bei Justizvollzugsanstalten
und Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 05. November 1980 (2423 - IV. 6)
in der Fassung vom 10. November 2010

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Februar 2019

Bezug : Nr. 3


3.
Für seine Dienstleistungen erhält die Organistin oder (Fn 3) der Organist eine Vergütung.
Diese ist in Anlehnung an die Vergütungsregelung der jeweils in Betracht kommenden örtlichen Kirchenstelle frei zu vereinbaren. Die Vergütung für die Dienstleistung in einem Gottesdienst darf jedoch den Betrag von 31,32 Euro (Fn 2) nicht überschreiten.



Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 10.11.2010

Bezug : Nr. 6 Satz 2
6.
Die Vergütung sowie eine Entschädigung nach Nr. 5 sind monatlich nachträglich zu zahlen. Die Ausgaben sind bei Kap. 04 410 (Fn 3) Tit. 547 60 des Haushalts zu buchen.

Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 23.10.2009

Bezug : (I)

1.
Für den Organistendienst sind sachkundige Personen nach dem bei der Vollzugsanstalt bestehenden Bedarf zu verpflichten.

2.
Die Verpflichtung erfolgt bei Personen, die

a) hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind, durch Übertragung des Organistendienstes als Nebentätigkeit

b) nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, durch privatrechtlichen Dienstvertrag.

3.
Für seine Dienstleistungen erhält der Organist eine Vergütung.
Diese ist in Anlehnung an die Vergütungsregelung der jeweils in Betracht kommenden örtlichen Kirchenstelle frei zu vereinbaren. Die Vergütung für die Dienstleistung in einem Gottesdienst darf jedoch den Betrag von 31,32 Euro (Fn 2) nicht überschreiten.

4.
Die Vergütung entfällt für die Zeit einer Verhinderung des Organisten. Sofern eine Vertretung notwendig wird, ist der Vertreter von Amts wegen zu bestellen und zu vergüten.

5.
Kosten, die dem Organisten für das Zurücklegen des Weges zu und von der Vollzugsanstalt notwendigerweise entstehen, können bis zur Höhe der jeweils geltenden Sätze des Landesreisekostenrechts erstattet werden.

6.
Die Vergütung sowie eine Entschädigung nach Nr. 5 sind monatlich nachträglich zu zahlen. Die Ausgaben sind bei Kap. 04 050 Tit. 547 60 des Haushalts zu buchen.

7.
Die Vergütung nach Nr. 3 unterliegt dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) nach den dafür geltenden Bestimmungen.
Unberührt bleiben die gegebenenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (z.B. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit). (Fn 1)

8.
Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.              

9.
Die Rundverfügung vom 10. Dezember 1974 (2423 - IV B. 6) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.