Historie :

Durchführungshinweise zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
RV d. JM vom 7. Januar 2011 (2121 - Z. 226)
in der Fassung vom 12. März 2019

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 12. März 2019

Bezug : Abschnitt I Satz 2

I.

Der vorbezeichnete Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Den Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2010 (MBl. NRW. S. 898) zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Staatsvertrages gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt.

 



Fassung vor der Änderung durch RV v. 16.02.2011

Bezug :
I.

Der vorbezeichnete Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Den Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2010 (MBl. NRW. S. 898) zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Staatsvertrages gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt.