Historie :

Bestimmungen
über die Bewilligung, Festsetzung und Auszahlung von Trennungsentschädigung
AV d. JM vom 30. September 1988 (2142 - I B. 56)
in der Fassung vom 29. März 2019
- JMBl. NRW S. 179 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2019

Bezug : Abschnitt 7

 

7.

Die Muster HKR Nr. 104, 106 und 112 sind neu gefaßt. Die Muster HKR Nr. 109, 111 und 134 bleiben unverändert bestehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2019

Bezug : Abschnitt 6.1

 

6.1
Zuständig für die Auszahlung der Entschädigung ist die Oberjustizkasse, die auch den rechnungsmäßigen Nachweis zu führen hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2019

Bezug : Abschnitte 4.1, 4.2

 

4.1
Zur Zahlbarmachung der bewilligten Trennungsentschädigung hat der Antragsteller am Ersten eines jeden Monats jeweils für den Vormonat einen "Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung" - Vordruck HKR Nr. 112 - einzureichen, der mit der Kassenanordnung zu versehen und der Oberjustizkasse zuzuleiten ist.

4.2
Für die Sammelkassenanordnung ist der Vordruck HKR Nr. 111 zu verwenden. Der Sammelkassenanordnung sind die Festsetzungsanträge der aufgeführten Zahlungsempfänger beizufügen.

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2019

Bezug : Abschnitt 3.3

 

3.3
Soweit den Antragstellern Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist (§ 2 LUKG/BUKG), sind sie ferner auf die sich aus § 2 Abs. 1 TEVO ergebenden Verpflichtungen aufmerksam zu machen; ihnen ist darüber hinaus aufzugeben, in näher zu bestimmenden Abständen der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Vordrucks HKR Nr. 134 ihre Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort nachzuweisen. Die Nachweise sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Wohnungsbeauftragten über die Beschäftigungsbehörde der Bewilligungsbehörde vorzulegen.