Historie :

Einsatz von Kopierautomaten in Büchereien größerer Gerichte
RV d. JM vom 26. Oktober 1973 (5427 - I 10)
in der Fassung vom 29. Oktober 2004


Fassung vor der Änderung durch RV vom 27.10.2004

Bezug : III.


In den Fällen des Abschnitts II sind, sofern der Automat von der Behörde bereitgestellt ist, als Entgelt für die Benutzung und den Materialverbrauch je Kopie bis zum Format DIN A 4 DM 0,20 zu erheben.

Bei Kopiergeräten, die mit einem Münzautomaten versehen sind, können die Ablichtungen gegen Geldeinwurf hergestellt werden. Soweit diese Möglichkeit nicht besteht, sind die Entgelte nach näherer Weisung des Behördenleiters in entsprechender Anwendung der RV vom 5. Juli 1983 (5427 - I C(5). 8) einzuziehen. Nach dieser RV ist auch hinsichtlich der Vereinnahmung und Buchung der Entgelte zu verfahren.

In den Fällen, in denen der Kopierautomat nicht von der Behörde, sondern von einem gewerblichen Unternehmen für dessen Rechnung betrieben wird, ist bei der Vertragsgestaltung der oben genannte Kopienpreis ebenfalls anzustreben. (Fn 1)


Fassung vor der Änderung durch RV vom 27.10.2004

Bezug : II.


Sofern es von der Auslastung des Automaten her vertretbar erscheint, kann der jeweilige Behördenleiter allgemein zulassen, dass mit dem Gerät auch Ablichtungen für private Zwecke der Bediensteten oder Ablichtungen aus Büchereibeständen für andere zugelassene Büchereibenutzer (insbesondere Rechtsanwälte und Notare) zum eigenen Gebrauch gegen Entgelt hergestellt werden.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 27.10.2004

Bezug : I.


In den Büchereien einiger größerer Gerichte sind in letzter Zeit Kopierautomaten eingesetzt worden, damit Ablichtungen für den dienstlichen Gebrauch aus Büchern und sonstigen Druckschriften schnell und rationell an Ort und Stelle hergestellt werden können.

Mit solchen Automaten dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke aus Büchereibeständen hergestellt werden, sofern es sich um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Aufsätze handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Deshalb ist in der Nähe des Automaten oder an diesem selbst der folgende vom Behördenleiter zu unterzeichnende Aushang so augenfällig anzubringen, dass er von den Benutzern nicht übersehen werden kann:

               "Wichtiger Hinweis für Büchereibenutzer !

               Mit dem hier aufgestellten Kopierautomaten dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke
               aus Büchereigut für den eigenen Gebrauch hergestellt werden, sofern es sich um kleine
               Teile eines Werkes oder um einzelne Aufsätze handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
               erschienen sind.
               Jeder Benutzer erkennt die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Inanspruchnahme des
               Automaten an."