Historie :

Verfahren zur Automation
des Gerichtskosten- und -kassenwesens und der
Geldstrafenvollstreckung (JUKOS)
AV d. JM vom 22. Oktober 1990 (5221 - I B. 50)
- JMBl. NW S. 259 -
in der Fassung vom 16. Juli 2019
- JMBl. NRW S. 298 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Juli 2019

Bezug : Abschnitt III.

 

III.


Die Arbeitsabläufe innerhalb des Verfahrens JUKOS sind für die einzelnen Fachbereiche durch eine Dienstanweisung geregelt. Die Dienstanweisung (Stand: August 1996) setze ich hiermit mit Wirkung vom 01.08.1996 in Kraft. (Fn 1)
Die Dienstanweisung wird als Sonderdruck in Loseblattform durch die Druckerei der Justizvollzugsanstalt Geldern erstellt. Den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Gerichtskassen wird die Dienstanweisung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung gestellt werden.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Juli 2019

Bezug : Abschnitt II

 

II.


Das Verfahren JUKOS ist bei sämtlichen Staatsanwaltschaften und Gerichtskassen sowie der Oberjustizkasse Hamm, soweit diese Amtskassengeschäfte wahrnimmt, eingeführt.

Die maschinelle Verarbeitung ist in Abstimmung mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landesbetrieb IT.NRW (Fn 2) übertragen worden.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Juli 2019

Bezug : Abschnitt I Satz 2

I.


In Nordrhein-Westfalen ist im Auftrag der Bund/Länder-Kommission für Datenverarbeitung in der Justiz das Verfahren zur Automation des Gerichtskosten- und -kassenwesens und der Geldstrafenvollstreckung (JUKOS) entwickelt worden. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt,
- die Einforderung der zu erhebenden Verfahrenskosten, der Geldstrafen, der Geldbußen und der sonstigen Geldbeträge im Sinne von § 1 EBAO weitgehend zu rationalisieren,
- durch eine maschinelle Sollstellung aller eingeforderten Beträge die Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten zu unterstützen und
- die Buchführung und den Zahlungsverkehr der Gerichtskassen automationsunterstützt zu erledigen.

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 29. März 2019

Bezug : Abschnitt II Satz 2

 

 

II.


Das Verfahren JUKOS ist bei sämtlichen Staatsanwaltschaften und Gerichtskassen sowie der Oberjustizkasse Hamm, soweit diese Amtskassengeschäfte wahrnimmt, eingeführt.

Die maschinelle Verarbeitung ist in Abstimmung mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum (GGRZ) Hagen übertragen worden.