Historie :

Bestimmungen über die Besorgung von Hausdienstgeschäften
AV d. JM vom 30. November 2011 (2103- Z.5)
in der Fassung vom 1. Oktober 2019
- JMBl. NRW S. 341 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. Oktober 2019

Bezug : Abschnitt B. Nummer III. Satz 1

 

B.


III. Besondere Vorschriften

Gemäß Nr. 5 des unter Abschnitt A genannten Runderlasses des Finanzministeriums finden die darin genannten Bestimmungen für Tarifbeschäftigte keine Anwendung. Die tarifvertraglichen Regelungen sind zu beachten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. Oktober 2019

Bezug : Abschnitt B. Nummer I.2

 
B.


I. Hausdienstgeschäfte bei den Justizbehörden mit Ausnahme der Justizvollzugseinrichtungen

2.
Erklärt sich eine Beamtin/ein Beamter bereit, Hausdienstgeschäfte auch insoweit, als sie nach Nr. 1 nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehören, auszuführen, so können sie ihm gegen Gewährung einer Hausdienstvergütung als Nebenbeschäftigung unter Beachtung des unter Abschnitt  A genannten Runderlasses des Finanzministeriums übertragen werden.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. Oktober 2019

Bezug : Abschnitt B. Satz 1

B.


Zur Durchführung des vorstehenden Runderlasses des Finanzministeriums  im Geschäftsbereich der Justizverwaltung wird Folgendes bestimmt:

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. Oktober 2019

Bezug : Abschnitt A.

A.


Bei der Besorgung von Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken oder der Bedienung von Sammelheizungsanlagen ist der Runderlass des Finanzministeriums vom 22. September 2008 (SMBl. NRW 20322) zu beachten.    

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 4. Januar 2016

Bezug : Abschnitt B Nummer I 1

 
B.


Zur Durchführung des vorstehenden Runderlasses des Finanzministeriums  im Geschäftsbereich der Justizverwaltung wird Folgendes bestimmt:

I. Hausdienstgeschäfte bei den Justizbehörden mit Ausnahme der Justizvollzugseinrichtungen

1.
Die Besorgung der Hausdienstgeschäfte selbst gehört zu den Dienstobliegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes (vgl. Abschnitt II Absatz 3 der AV d. JM vom 12. November 1999 - 2371 - I B. 6 -), sofern sie nicht durch ihre sonstigen Dienstaufgaben dauernd voll in Anspruch genommen werden und die zu verrichtenden Arbeiten nicht solche sind, die ihrer Art nach besondere technische Kenntnisse oder handwerksmäßige Fertigkeiten voraussetzen. Hausdienstgeschäfte, die in den Aufgabenbereich des BLB NRW oder Dritter fallen, bleiben von dieser AV unberührt.
Zu den Hausdienstgeschäften gehören insbesondere
- die Sorge für die Heizung und Beleuchtung der Diensträume,

- die Ausführung kleinerer Reparaturen an und in den Gebäuden sowie die Kontrolle, Pflege und Instandhaltung von Einrichtungsgegenständen und der behördeneigenen Maschinen und Geräte, sofern für die vorgenannten Tätigkeiten die notwendige Fachkunde besteht,

- die Überwachung und Abnahme von Handwerkerarbeiten,

- das Beflaggen der Dienstgebäude,

- die Pflege und Reinigung der Außenanlage der Behörde,

- die Durchführung des notwendigen Winterdienstes,

- die notwendigen täglichen Verrichtungen zur Aufrechterhaltung von Reinlichkeit und Ordnung in den Diensträumen (worunter nicht die gründliche Reinigung der Diensträume fällt),

- Vernichtung und fachgerechte Entsorgung des anfallenden Altpapiers.

Soweit die Besorgung der Hausdienstgeschäfte zu den Dienstobliegenheiten der Beamtin/des Beamten gehört, erhält sie/er dafür keine besondere Vergütung.