Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Behandlung des Bargebots und von Sicherheitsleistungen
im Zwangsversteigerungsverfahren
AV d. JM vom 24. Juli 2008 (5221 - Z. 34)
- JMBl. NRW S. 185 -
in der Fassung vom 16. Juli 2019
- JMBl. NRW S. 70 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Juli 2019
Bezug : Nummer 5
5
Die in der Kassenverwahrung befindlichen Geldbeträge werden nach dem Verteilungstermin auf Grund eines formlosen schriftlichen Ersuchens des Versteigerungsgerichts ausgezahlt. Das Ersuchen ist von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu unterschreiben; Beträge und Namen von Empfangsberechtigten dürfen weder überschrieben noch geändert werden. Einer förmlichen Anordnung im Sinne der VV zu § 70 LHO bedarf es nicht. Besteht das Auszahlungsersuchen aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenmäßig (entsprechend § 9 Nr. 3 der AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4) - JMBl. NRW S. 133 - (Fn 1)) zu verbinden. Auf einer dem Auszahlungsersuchen beizufügenden Zweitschrift hat die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm (Fn 3) die Auszahlung(en) zu bestätigen. Die Zweitschrift ist zur Sachakte zurückzugeben und anschließend durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger auf die Vollständigkeit der Ausführung zu prüfen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Juli 2019
Bezug : Nummer 3 Absatz 3
Über die Sicherheitsleistung der oder des Meistbietenden erteilt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Fällen der Übergabe eines Schecks oder einer Bürgschaftsurkunde eine Quittung; ein Scheck wird sodann nach Beendigung des Termins umgehend über die Zahlstelle an die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm abgeliefert. (Fn 3) Dem Scheck ist die Durchschrift der Quittung beizufügen. Die Gerichtskasse oder Gerichtszahlstelle versieht die Durchschrift der Quittung mit einem Empfangsbekenntnis und gibt sie zu den Akten. Eine Bürgschaftsurkunde ist nach Erlass der Annahmeanordnung in die besonders gesicherte Aufbewahrung nach der Gewahrsamssachenanweisung zu nehmen. § 5 Abs. 2 Buchstabe b der Gewahrsamssachenanweisung bleibt unberührt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 2017
Bezug : Abschnitt 5
5
Die in der Kassenverwahrung befindlichen Geldbeträge werden nach dem Verteilungstermin auf Grund eines formlosen schriftlichen Ersuchens des Versteigerungsgerichts ausgezahlt. Das Ersuchen ist von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu unterschreiben; Beträge und Namen von Empfangsberechtigten dürfen weder überschrieben noch geändert werden. Einer förmlichen Anordnung im Sinne der VV zu § 70 LHO bedarf es nicht. Besteht das Auszahlungsersuchen aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenmäßig (entsprechend § 9 Nr. 3 der AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4) - JMBl. NRW S. 133 - (Fn 1)) zu verbinden. Auf einer dem Auszahlungsersuchen beizufügenden Zweitschrift hat die Oberjustizkasse die Auszahlung(en) zu bestätigen. Die Zweitschrift ist zur Sachakte zurückzugeben und anschließend durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger auf die Vollständigkeit der Ausführung zu prüfen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 2017
Bezug : Abschnitt 3 Absatz 3
3
Über die Sicherheitsleistung der oder des Meistbietenden erteilt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Fällen der Übergabe eines Schecks oder einer Bürgschaftsurkunde eine Quittung; ein Scheck wird sodann nach Beendigung des Termins umgehend über die Gerichtskasse bzw. Gerichtszahlstelle an die Oberjustizkasse abgeliefert. Dem Scheck ist die Durchschrift der Quittung beizufügen. Die Gerichtskasse oder Gerichtszahlstelle versieht die Durchschrift der Quittung mit einem Empfangsbekenntnis und gibt sie zu den Akten. Eine Bürgschaftsurkunde ist nach Erlass der Annahmeanordnung in die besonders gesicherte Aufbewahrung nach der Gewahrsamssachenanweisung zu nehmen. § 5 Abs. 2 Buchstabe b der Gewahrsamssachenanweisung bleibt unberührt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 12017
Bezug : Abschnitt 2
2
Die Oberjustizkasse Hamm teilt eingehende Zahlungen unter Angabe aller im Verwendungszweck aufgeführten Angaben dem Versteigerungsgericht auf elektronischem Wege umgehend mit.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 2017
Bezug : Abschnitt 1
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - (Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) und der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG und über Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren (ZahlVO) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 527) wird bestimmt:
1
In Zwangsversteigerungsverfahren sind nur noch die folgenden Zahlungsarten zulässig:
1.1
Zahlung des Bargebots auf das Konto der Oberjustizkasse Hamm bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Helaba - (Fn 2) Düsseldorf (Kontonummer: 1474816, BLZ: 300 500 00, IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16, BIC: WELADEDD) oder durch Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 49 ZVG),
1.2
Zahlung des Schuldners oder eines Dritten in Höhe des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages auf das vorstehend bezeichnete Konto der Oberjustizkasse Hamm (§ 75 ZVG),
1.3
Sicherheitsleistung durch Übergabe von Schecks nach § 69 Abs. 2 ZVG, Bürgschaften nach § 69 Abs. 3 ZVG und vorherige Überweisungen nach §§ 69 Abs. 4, 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf das vorstehend bezeichnete Konto der Oberjustizkasse Hamm.
Fassung vor Änderung durch AV vom 19.08.2008
Bezug : Abschnitt 5 Satz 4
Besteht das Auszahlungsersuchen aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenmäßig (entsprechend § 9 Nr. 3 der AV d. JM vom 21. Oktober 1993 - JMBl. NRW S. 265 - 1463 - I B. 4/JVV) zu verbinden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. Oktober 2013
Bezug : Abschnitt 1.1
1.1
Zahlung des Bargebots auf das Konto der Oberjustizkasse Hamm bei der Westdeutschen Landesbank - WestLB - Düsseldorf (Kontonummer: 1474816, BLZ: 300 500 00, IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16, BIC: WELADEDD) oder durch Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 49 ZVG),