Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Strafverfolgungsstatistik
AV d. JM vom 30. September 1986 (4206 - III A. 13)
- JMBl. NW S. 242 -
in der Fassung vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
- JMBl. NRW S. 6 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I Nr. 7 wird Nr. 5 und neu gefasst
7. (Fn 1)
Soweit die Daten mit einem DV-System erhoben werden, werden die Daten monatlich von den Strafvollstreckungsbehörden (Amtsgerichte, Leitende Oberstaatsanwälte, Generalstaatsanwälte) unmittelbar an das Landesamt übermittelt. Die Übermittlung erfolgt bis zum 15. des nachfolgenden Monats. Die Datenübermittlung an das Landesamt richtet sich nach den jeweiligen, zwischen dem Statistischen Bundesamt, den Statistischen Landesämtern und den Landesjustizverwaltungen getroffenen Liefervereinbarungen für Datenlieferungen zur Strafverfolgungsstatistik.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I Nr. 6 wird gestrichen
6.
Die Amtsgerichte übersenden den Leitenden Oberstaatsanwälten die im Kalendermonat ausgefüllten Zählkarten bis zum 5., die Leitenden Oberstaatsanwälte ihre eigenen und die von ihnen gesammelten Zählkarten bis zum 15. des nachfolgenden Monats dem Landesamt. Auf jedem Paket sind das Gericht sowie der Monat und das Jahr zu vermerken. Die Leitenden Oberstaatsanwälte versehen ihre Sammelpakete mit der Aufschrift:
"Strafverfolgungsstatistik.
Zählkarten des Landgerichtsbezirks .....
für den Monat ..... 20 ..
= . ... Einzelpakete."
Zu dem für die Leitenden Oberstaatsanwälte bestimmten Termin übersenden die Generalstaatsanwälte dem Landesamt die Zählkarten in den Verfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Fehlanzeigen sind erforderlich.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I Nr. 5 wird Nr. 4 und neu gefasst
5.
Die Zählkarten werden nach Maßgabe der "Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungsstatistik" (Anlage zu dieser AV) sorgfältig und genau gut lesbar ausgefüllt. Rückfragen des Landesamtes zu Zählkarten sind von den Strafvollstreckungsbehörden umgehend zu beantworten.
Fassung vor Änderung durch AV des JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I Nr. 4 wird gestrichen
4.
Der voraussichtliche Jahresbedarf an Zählkartenvordrucken wird von den Generalstaatsanwälten bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr bei dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik angefordert. Die Zählkartenvordrucke werden von dem Landesamt an die Generalstaatsanwälte geliefert, die sie an die Staatsanwaltschaften weiterleiten. Soweit die Amtsgerichte für das Ausfüllen der Zählkarten zuständig sind, erhalten sie diese von den Leitenden Oberstaatsanwälten. Nachforderungen sind rechtzeitig über die Generalstaatsanwälte an das Landesamt zu richten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I. Nr. 3
3.
Die Zähkarten werden von den Strafvollstreckungsbehörden ausgefüllt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. Dezember 2019 (4206 - III. 13)
Bezug : Abschnitt I Nr. 2
2.
Die Daten der Strafverfolgungsstatistik werden manuell (Fn 1) mittels vom Landesamt Datenverarbeitung und Statistik NRW kostenlos zur Verfügung gestellter Zählkarten oder mit einem DV-System (Fn 1) erhoben. Die Daten werden dem Landesamt in nichtpersonenbezogener Form - ohne Mitteilung des Namens des Betroffenen - übermittelt.
Für die Erhebung werden zweierlei Zählkarten verwendet:
a)
weiße Zählkarten für nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte - Kennzeichnung: E/H (Erwachsene/Heranwachsende) - und
b)
blaue Zählkarten für nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte - Kennzeichnung: J/H (Jugendliche/Heranwachsende) -.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 18.11.2008
Bezug : I.2
2.
Die Daten der Strafverfolgungsstatistik werden mittels vom Landesamt Datenverarbeitung und Statistik NRW kostenlos zur Verfügung gestellter Zählkarten erhoben. Die Daten werden dem Landesamt in nichtpersonenbezogener Form - ohne Mitteilung des Namens des Betroffenen - übermittelt.
Für die Erhebung werden zweierlei Zählkarten verwendet:
a)
weiße Zählkarten für nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte - Kennzeichnung: E/H (Erwachsene/Heranwachsende) - und
b)
blaue Zählkarten für nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte - Kennzeichnung: J/H (Jugendliche/Heranwachsende) -.