Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Zusammenarbeit zwischen
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise
Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums der Justiz (2344 - Z. 221)und
des Ministeriums der Finanzen
Vom 4. Dezember 2018 - JMBl. NRW. 2019 S. 16
in der Fassung vom 14. Februar 2020
- JMBl. NRW S. 65 -
Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des IM, JM und FM vom 14. Februar 2020
Bezug : in Nr. 3 wird ein Satz angefügt
3
Antwort der Polizei
Die zuständige Polizeibehörde überprüft daraufhin mithilfe polizeilicher Informationssysteme, ob in Bezug auf den VS personenbezogene Hinweisevorliegen oder weitere gefährdungsrelevante Aspekte bekannt sind. Sie stellt anhand des Nationalen Waffenregisters fest, ob der VS legal im Besitz von Waffen ist. Soweit sich staatsschutzrelevante Hinweise ergeben, erfolgt eine weitere Abfrage bei den Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes.
Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des IM, JM und FM vom 14. Februar 2020
Bezug : Nr. 2.1 Satz 1
Die Anhaltspunkte, wie beispielsweise entsprechende Äußerungen oder Drohungen, Informationen Dritter, Hausverbote, sind von den GV oder den VB unter Verwendung des Musters 1 „Anfrage“ kurz darzustellen.
Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des IM, JM und FM vom 14. Februar 2020
Bezug : Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 werden neu gefasst, Satz 4 wird aufgehoben
Voraussetzung hierfür ist, dass den GV oder den VB tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es zu einem gewalttätigen Übergriff oder Widerstand gegenüber den GV oder den VB kommen könnte. Bei gefahrgeneigten Vollstreckungshandlungen, wie zum Beispiel Kindeswegnahmen, Räumungen und Verhaftungen, sind besonders geringe Anforderungen an die Prognose zu stellen. Im Übrigen aber reicht die bloße Vermutung nicht aus, dass eine Gefahr bestehen könnte, weil der VS unbekannt ist.