Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Kostenerhebung und Kassengeschäfte
für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und
für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit,
der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit
RV d. JM vom 11. Januar 2006 (5200 - Z. 22)
in der Fassung vom 17. Juni 2020
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 17. Juni 2020
Bezug : Neufassung der gesamten RV
1 Kassenaufgaben
1.1 (Fn 2)
Die Kassenaufgaben für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen.
Für die Erhebung und Rückzahlung von Gerichtskosten der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm zuständig. Die sonstigen Kassenaufgaben für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen.
1.2
Den Finanzgerichten Düsseldorf, Köln und Münster wird jeweils ein Handvorschuss bis zu 1.000 Euro zur Leistung von Barauszahlungen für die Vergütung von Sachverständigen, die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen, ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern sowie für Verwaltungsausgaben, deren Barzahlung verkehrsüblich oder sonst geboten ist, bewilligt (Zahlstellen besonderer Art). Ferner wird die Annahme von Gebühren für private Ferngespräche und von Entgelten für private Vervielfältigungen zugelassen. Die Vorschriften Nrn. 11, 12 der Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO (früher: 14, 15 der Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO) - Zahlstellenbestimmungen - sind zu beachten. Der Handvorschuss wird von der örtlichen Gerichtskasse zur Verfügung gestellt und wieder aufgefüllt.
1.3
Bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit werden gemäß Abschnitt 2 der Zahlstellenbestimmungen - ZBest - (Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO; früher: Nr. 5.1 VV zu § 79 LHO) Zahlstellen eingerichtet. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen - ZBest - (Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO; früher: Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO).
1.3.1
Die Zahlstellen sind befugt, für Zwecke der Geldverwaltung ein Konto bei der örtlich zuständigen Filiale der Deutschen Bundesbank zu unterhalten.
1.4
Die Zahlstellen sind zuständig für
1.4.1
die Annahme von Erstattungsbeträgen für die private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen nach den Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) und von Entgelten für private Ablichtungen,
1.4.2
die bare Auszahlung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige (5670 - Z. 14),
1.4.3
die Auszahlung von Vergütungen, Entschädigungen und Vorschüssen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Beteiligte, soweit nicht eine unbare Zahlung der Beträge geboten ist,
1.4.4
die Annahme und Leistung von kleineren Beträgen, deren Barzahlung verkehrsüblich oder sonst geboten ist.
1.4.5
Die Zahlstellen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind außerdem zuständig für die Annahme und Auszahlung von Kostenvorschüssen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG); für die Rückzahlung derartiger Kostenvorschüsse jedoch nur, wenn sie bar an in der Zahlstelle anwesende Empfangsberechtigte erfolgen kann.
1.5
Unbare Zahlungen dürfen nicht angenommen werden.
2 Kostenansatz und Kosteneinziehung
2.1
Soweit kostenrechtliche Besonderheiten nicht entgegen stehen, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
2.1.1
Nummer 1 bis Nummer 19 (früher: Nr. 23) der „Besonderen Bestimmungen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Einrichtungen des Strafvollzugs" (Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO; früher: Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO),
2.1.2
die Kostenverfügung (KostVfg),
2.1.3
die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO),
2.1.4
die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO).
2.1.5
die AV d. JM betreffend Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater (5650 - Z. 20),
2.1.6
die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO - 5603 - Z. 92).
3 Kostenprüfung
3.1
Kostenprüfungsbeamte im Sinne von § 42 KostVfg sind die bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster, bei dem Landessozialgericht, bei den Finanzgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich bestellten Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren. Sie dürfen keine Aufgaben als Kostenbeamtinnen oder Kostenbeamte wahrnehmen. Für ihren Aufgabenbereich und ihre Geschäftsführung gilt die Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren (2332 - Z. 1).
4 In-Kraft-Treten
(Fn 1)(Fn 3)
Diese Rundverfügung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Erhebung und die Rückzahlung von Gerichtskosten für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.
Diese Geschäfte werden seit dem 1. September 2006 von der Oberjustizkasse Hamm und nunmehr von der Zentralen Zahlstelle Justiz wahrgenommen. Zu den genannten Zeitpunkten sind gleichzeitig die RV d. JM vom 10. Juli 1980 (5200 - I B. 9), die RV d. JM vom 1. Juli 1980 (5200 - I B. 13), die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.1) und die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.2) aufgehoben.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 8. September 2006 (5200 - Z. 22)
Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 29. März 2019 (5220 - Z. 22). Diese RV tritt sofort in Kraft.
Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 8. April 2019. Diese RV tritt sofort in Kraft.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 8. April 2019
Bezug : Abschnitt 4 Satz 3
4 In-Kraft-Treten
(Fn 1)
Diese Rundverfügung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Erhebung und die Rückzahlung von Gerichtskosten für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit. Diese Geschäfte werden seit dem 1. September 2006 von der Oberjustizkasse Hamm wahrgenommen. Zu den genannten Zeitpunkten sind gleichzeitig die RV d. JM vom 10. Juli 1980 (5200 - I B. 9), die RV d. JM vom 1. Juli 1980 (5200 - I B. 13), die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.1) und die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.2) aufgehoben.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2019
Bezug : Abschnitt 1.1
1 Kassenaufgaben
1.1
Die Kassenaufgaben für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit werden von der Oberjustizkasse Hamm wahrgenommen.
Für die Erhebung und Rückzahlung von Gerichtskosten der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Gerichtskasse Düsseldorf zuständig. Die sonstigen Kassenaufgaben für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden von der Oberjustizkasse Hamm wahrgenommen.
Fassung vor der Änderung durch RV vom 08.09.2006
Bezug : 4. In-Kraft-Treten
Diese Rundverfügung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig werden die RV d. JM vom 10. Juli 1980 (5200 - I B. 9), die RV d. JM vom 1. Juli 1980 (5200 - I B. 13), die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.1) und die RV d. JM vom 25. März 2003 (5201 - I B. 6.2) aufgehoben.