Historie :

Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen
Gem. RdErl. d. JM (4231 - Z. 5) u. d. IM (IV B 2 - 5018)
vom 28. Januar 2000 - JMBl. NRW S. 166 -
in der Fassung vom 9. Juli 2004


Fassung vor der Änderung durch RV vom 09.07.2004

Bezug : Abschnitt 2 Abs. 2 Satz 1
Wird auf Ersuchen des Gerichts oder Staatsanwalts von einer Polizeibehörde, einer Polizeieinrichtung oder einem Angehörigen dieser Stellen in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ein Gutachten erstattet, vertreten oder erläutert, so ist mit dem Gutachten eine Aufstellung zu verbinden, aus der die Sachverständigenentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen berechnet werden kann.
Fassung vor der Änderung durch RV vom 09.07.2004

Bezug : Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 1
Angehörige der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die in dienstlicher Eigenschaft als Zeugen herangezogen werden, werden von den Justizbehörden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.