Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Annahme, Absendung und Nachweis von Geld-, Wert- und
Einschreibsendungen
AV d. JM vom 14. August 2000 (1420 - I D. 55)
- JMBl. NRW S. 217 -
in der Fassung vom 12. August 2020
- JMBl. NRW S. 233 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. August 2020
Bezug : Abschnitt I Ziff. 4.1: Satz 1 wird neu gefasst, Sätze 3 und 4 werden gestrichen
4.1
Bargeld sowie Schecks und Überweisungsaufträge, die eingehenden Sendungen beiliegen, sind gegebenenfalls im Eingangsbuch (3.1) zu vermerken, im Eingangsvermerk zu bescheinigen und (ggf. nach Ermittlung des Geschäftszeichens) unverzüglich an die Kasse oder Zahlstelle gegen Empfangsbescheinigung abzuführen.
Bei eingereichten Schecks sind die Regelungen in Nr. 1.1 der Anlage 1 zu Nr. 2.1 VV zu § 79 LHO zu beachten. Soweit Schecks nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sie vor Weiterleitung an die zuständige Stelle mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an... (Bezeichnung der zuständigen Stelle)" zu vervollständigen.(Fn 1)
War eine Sendung beim Eingang beschädigt, so ist die Art der Beschädigung mit Namen und Dienstbezeichnung (Fn 1) (gegebenenfalls im Eingangsbuch) zu vermerken.
Postwertzeichen, die Briefen an Gefangene beiliegen und den Gefangenen ausgehändigt werden, sind nur im Zensurvermerk zu bescheinigen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. August 2020
Bezug : Abschnitt I Ziff. 3.1
3.1
Über die eingehenden Wert- und Einschreibsendungen werden bei jeder Behörde bei Bedarf Eingangsbücher nach dem Muster der Anlage geführt. Das Eingangsbuch ist von denjenigen Beschäftigten zu führen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan mit den Aufgaben der Posteingangsstelle betraut sind. Sofern Auslieferungsscheine oder gleichartige Nachweise über ausgeführte Postdienstleistungen ausgestellt werden, sind Durchschriften davon als Anlagen zum Eingangsbuch zu nehmen.
Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort darauf hin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen.(Fn 1) Im Übrigen sind beschädigte Wertsendungen, die nicht für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, nur dann zurückzuweisen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Über die Art der Beschädigung ist ein mit Namen und Dienstbezeichnung versehener unterschriebener Vermerk beizufügen.(Fn 1)
Die Staatsanwaltschaften benutzen gegebenenfalls die Eingangsbücher der Gerichte mit, sofern nicht wegen der Größe der Behörde oder ihrer getrennten räumlichen Unterbringung die Führung besonderer Eingangsbücher für sie angebracht ist.
Bei den Justizvollzugsanstalten sind auch die eingehenden Gefangenengelder im Eingangsbuch nachzuweisen, die nicht dem Konto der Anstaltszahlstelle gutgeschrieben werden oder die nicht unmittelbar bei der Zahlstelle eingehen und dem Einzahler quittiert werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. August 2020
Bezug : Abschnitt I Ziff. 1.2
1.2
Die Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums richtet sich - soweit nicht die Zahlung an eine andere Stelle vorgesehen ist - nach Nr. 5.3 VV zu § 79 LHO.(Fn 1)
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. August 2020
Bezug : Abschnitt I Ziff. 1.1
1.1
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind bei den für Zahlungen zuständigen Stellen im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beschäftigten anzunehmen.(Fn 1)
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM Vom 23.11.2010
Bezug : Ziffer 4
4. Behandlung von Bargeld, Wertzeichen, Schecks und Überweisungsaufträgen in Postsendungen
4.1
Bargeld sowie Schecks und Überweisungsaufträge, die eingehenden Sendungen beiliegen, sind gegebenenfalls im Eingangsbuch (3.1) zu vermerken, im Eingangsvermerk zu escheinigen und (ggf. nach Ermittlung des Geschäftszeichens) unverzüglich an die Kasse oder Zahlstelle gegen Empfangsbescheinigung abzuführen.
War eine Sendung beim Eingang beschädigt, so ist dies (gegebenenfalls im Eingangsbuch) zu vermerken.
Postwertzeichen, die Briefen an Gefangene beiliegen und den Gefangenen ausgehändigt werden, sind nur im Zensurvermerk zu bescheinigen.
4.2
Bestehende Sonderregelungen, z. B. die Richtlinien über die Entrichtung von Postgebühren und den hierüber zu führenden rechnungsmäßigen Nachweis und die Justizkostenmarkenordnung, bleiben unberührt.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 23.11.2010
Bezug : Ziffer 3
3. Behandlung von Wert- und Einschreibsendungen innerhalb der Behörde
3.1
Über die eingehenden Wert- und Einschreibsendungen werden bei jeder Behörde bei Bedarf Eingangsbücher nach dem Muster der Anlage geführt. Das Eingangsbuch ist von denjenigen Beschäftigten zu führen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan mit den Aufgaben der Posteingangsstelle betraut sind. Sofern Auslieferungsscheine oder gleichartige Nachweise über ausgeführte Postdienstleistungen ausgestellt werden, sind Durchschriften davon als Anlagen zum Eingangsbuch zu nehmen.
Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort darauf hin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen (Nr. 38.3 VV zu § 70 LHO). Im Übrigen sind beschädigte Wertsendungen, die nicht für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, nur dann zurückzuweisen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.
Die Staatsanwaltschaften benutzen gegebenenfalls die Eingangsbücher der Gerichte mit, sofern nicht wegen der Größe der Behörde oder ihrer getrennten räumlichen Unterbringung die Führung besonderer Eingangsbücher für sie angebracht ist.
Bei den Justizvollzugsanstalten sind auch die eingehenden Gefangenengelder im Eingangsbuch nachzuweisen, die nicht dem Konto der Anstaltszahlstelle gutgeschrieben werden oder die nicht unmittelbar bei der Zahlstelle eingehen und dem Einzahler quittiert werden.
3.2
Werden Sendungen bei der Post abgeholt, so kann hierfür ein besonderes Posteingangsbuch nach dem Muster der Anlage geführt werden.
3.3
Ausgehende Wert- und Einschreibsendungen können nachgewiesen werden
a) durch das Selbstbucherverfahren der Deutschen Post AG oder ein vergleichbares Verfahren
b) durch die von der Post zur Verfügung gestellten Einlieferungsbelege.
3.4
Ein- und ausgehende Wert- und Einschreibsendungen sind grundsätzlich durch persönliche Übergabe an die nächste bestimmungsgemäße Stelle weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Behördenleitung.
3.5
Verschlusssachen sind wie Wertsendungen zu behandeln.
3.6
Wert- und Einschreibsendungen sind bis zur Übergabe an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter oder die sonstige Stelle bzw. bis zur Ablieferung an die Post unter sicherem Verschluss zu verwahren. Das Nähere regelt die Behördenleitung.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 23.11.2010
Bezug : Ziffer 3
3. Behandlung von Wert- und Einschreibsendungen innerhalb der Behörde
3.1
Über die eingehenden Wert- und Einschreibsendungen werden bei jeder Behörde bei Bedarf Eingangsbücher nach dem Muster der Anlage geführt. Das Eingangsbuch ist von denjenigen Beschäftigten zu führen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan mit den Aufgaben der Posteingangsstelle betraut sind. Sofern Auslieferungsscheine oder gleichartige Nachweise über ausgeführte Postdienstleistungen ausgestellt werden, sind Durchschriften davon als Anlagen zum Eingangsbuch zu nehmen.
Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort darauf hin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen (Nr. 38.3 VV zu § 70 LHO). Im Übrigen sind beschädigte Wertsendungen, die nicht für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, nur dann zurückzuweisen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.
Die Staatsanwaltschaften benutzen gegebenenfalls die Eingangsbücher der Gerichte mit, sofern nicht wegen der Größe der Behörde oder ihrer getrennten räumlichen Unterbringung die Führung besonderer Eingangsbücher für sie angebracht ist.
Bei den Justizvollzugsanstalten sind auch die eingehenden Gefangenengelder im Eingangsbuch nachzuweisen, die nicht dem Konto der Anstaltszahlstelle gutgeschrieben werden oder die nicht unmittelbar bei der Zahlstelle eingehen und dem Einzahler quittiert werden.
3.2
Werden Sendungen bei der Post abgeholt, so kann hierfür ein besonderes Posteingangsbuch nach dem Muster der Anlage geführt werden.
3.3
Ausgehende Wert- und Einschreibsendungen können nachgewiesen werden
a) durch das Selbstbucherverfahren der Deutschen Post AG oder ein vergleichbares Verfahren
b) durch die von der Post zur Verfügung gestellten Einlieferungsbelege.
3.4
Ein- und ausgehende Wert- und Einschreibsendungen sind grundsätzlich durch persönliche Übergabe an die nächste bestimmungsgemäße Stelle weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Behördenleitung.
3.5
Verschlusssachen sind wie Wertsendungen zu behandeln.
3.6
Wert- und Einschreibsendungen sind bis zur Übergabe an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter oder die sonstige Stelle bzw. bis zur Ablieferung an die Post unter sicherem Verschluss zu verwahren. Das Nähere regelt die Behördenleitung.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 23.11.2010
Bezug : Ziffer 1
1. Annahme von Einzahlungen im Allgemeinen
1.1
Nach Nr. 36.3 VV zu § 70 LHO sind Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beschäftigten anzunehmen.
1.2
Die Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums richtet sich - soweit nicht die Zahlung an eine andere Stelle (z. B. nach § 107 Abs. 2 ZVG an das Gericht) vorgesehen ist - nach Nr. 36.5 VV zu § 70 LHO.
1.3
Im Übrigen ist es den Behördenangehörigen untersagt, Geldbeträge für die Justizverwaltung entgegenzunehmen.
null
null
Einzahlungen im Allgemeinen
1.1
Nach Nr. 36.3 VV zu § 70 LHO sind Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beschäftigten anzunehmen.
1.2
Die Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums richtet sich - soweit nicht die Zahlung an eine andere Stelle (z. B. nach § 107 Abs. 2 ZVG an das Gericht) vorgesehen ist - nach Nr. 36.5 VV zu § 70 LHO.
1.3
Im Übrigen ist es den Behördenangehörigen untersagt, Geldbeträge für die Justizverwaltung entgegenzunehmen.
null
null
null