Historie :

Behandlung missbrauchgefährdeter Verfahren
RV d. JM vom 3. Dezember 1991 (1400 - I B. 127)
in der Fassung vom 10. Mai 2021

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Mai 2021

Bezug : Abschnitt I., Ziffer 1.1, 5. Absatz, Satz 2 bis 4 wird am Ende ergänzt


Insbesondere bitte ich, darauf zu achten, dass in solchen Fällen die Zahl der Personen, die Zugang zu den Akten hat, so gering wie möglich gehalten wird. Zur Kennzeichnung von aus den Originalakten herauszugebenden Kopien hat sich ein praktisch angewandtes Verfahren bewährt, die Kopien nach dem anliegenden Muster mit schwarzen Schraffur-Nummern (laufende Nummern) zu versehen, die über die gesamte Blattseite gehen. Die Nummern, durch die die Lesbarkeit der Kopie nicht beeinträchtigt sein darf, können entweder mittels einer Klarsichtfolie einkopiert oder im Offsetverfahren aufgedruckt werden. Die vergebenen Kennzeichennummern und die Empfänger der so gekennzeichneten Aktenkopien werden sodann in einer Liste festgehalten.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Mai 2021

Bezug : Abschnitt I., Ziffer 1.1, Absatz 5

 

Insbesondere bitte ich, darauf zu achten, dass in solchen Fällen die Zahl der Personen, die Zugang zu den Akten hat, so gering wie möglich gehalten wird. Zur Kennzeichnung von aus den Originalakten herauszugebenden Kopien hat sich ein praktisch angewandtes Verfahren bewährt, die Kopien nach dem anliegenden Muster mit schwarzen Schraffur-Nummern (laufende Nummern) zu versehen, die über die gesamte Blattseite gehen. Die Nummern, durch die die Lesbarkeit der Kopie nicht beeinträchtigt sein darf, können entweder mittels einer Klarsichtfolie einkopiert oder im Offsetverfahren aufgedruckt werden. Die vergebenen Kennzeichennummern und die Empfänger der so gekennzeichneten Aktenkopien werden sodann in einer Liste festgehalten.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Mai 2021

Bezug : Abschnitt I., Ziffer 1.1, 3. Absatz wird am Ende ergänzt

 

Außerdem empfiehlt der Ausschuss den zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Justizorganen, in besonders missbrauchgefährdeten Verfahren Originalakten nicht herauszugeben und Kopien vor der Herausgabe so zu kennzeichnen, dass im Falle einer Veröffentlichung erkennbar ist, ob es sich um eine herausgegebene Kopie handelt und ggf. an wen die Kopie herausgegeben worden ist.

 



Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Mai 2021

Bezug : Abschnitt I., Ziffer 1.1, 2. Absatz, letzter Spiegelstrich wird neu gefasst

 

- Einführung von Kopier-Kontrollsystemen, durch die festgehalten wird, welche Unterlagen durch welche Personen kopiert worden sind.