Historie :

Leichenöffnungen;
hier: Erstattung von Auslagen und Nebenkosten für Dienstreisen der an Leichenöffnungen beteiligten Justizbediensteten
RV des JM vom 4. September 1978 (2103 - I C. 28)
in der Fassung vom 2. März 2022

Fassung vor Änderung durch RV des JM vom 2. März 2022

Bezug : Neufassung der RV

 

Leichenöffnungen;
hier: Erstattung von Auslagen und Nebenkosten für Dienstreisen und Dienstgänge der an Leichenöffnungen beteiligten Justizbediensteten

 

1.
Die Justizbedienstete, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten zur Abgeltung der anläßlich der Dienstreise oder des Dienstgangs entstehenden Nebenkosten eine Pauschvergütung (§ 15 LRKG), und zwar
männliche Bedienstete in Höhe von 10 Euro (Fn 5),
weibliche Bedienstete in Höhe von 10 Euro (Fn 4).

2.
Die gezahlten Beträge sind in Epl. 04 Kap. 04 210 Tit. 532 10 bzw. den entsprechenden Titeln in den Titelgruppen zu buchen (Fn 3).

3.
Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. Sie gilt längstens bis einschl. 30. September 1980. (Fn 1) (Fn 2)

4.
Die RV vom 27. Oktober 1977 (2103 - I C. 28) ist bereits mit Erlass vom 24. Februar 1978 (gl. Az.) aufgehoben worden.


 



Fassung vor der Änderung durch RV vom 23.10.2008

Bezug : Nummer 1

1.
Die Justizbedienstete, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten zur Abgeltung der anläßlich der Dienstreise oder des Dienstgangs entstehenden Nebenkosten (§ 4 Nr. 6 LRKG) eine Pauschvergütung, und zwar
männliche Bedienstete in Höhe von  8 Euro (Fn 4),
weibliche Bedienstete in Höhe von 10 Euro (Fn 4).


Fassung vor der Änderung durch RV vom 30.04.2002

Bezug : Nummer 1

1.
Die Justizbedienstete, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten zur Abgeltung der anläßlich der Dienstreise oder des Dienstgangs entstehenden Nebenkosten (§ 4 Nr. 6 LRKG) eine Pauschvergütung, und zwar
männliche Bedienstete in Höhe von 15,- DM, Euro,
weibliche Bedienstete in Höhe von 18,- DM.