Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Auskunft der Finanzämter über Steuer- und Nachlasswerte im Kosteninteresse
AV d. JM vom 30. Juni 2015 (5600 - Z. 41)
- JMBl. NRW S. 292 -
in der Fassung vom 9. März 2022
- JMBl. NRW S. 124 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. März 2022
Bezug : Textstreichung in Nummer 2
2 Voraussetzungen der Auskunftserteilung
Bevor sich Gerichte und Notare mit Auskunftsersuchen an die Finanzämter wenden, haben sie in der Regel zunächst den Kostenschuldner zu veranlassen, den steuerlichen Wert durch Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides) selbst nachzuweisen. § 17 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung [AV d. JM vom 24. Februar 2014 (5607 - Z. 3)] ist zu beachten.
Die Bestimmung lautet aktuell:
§ 17
Heranziehung steuerlicher Werte
- zu § 46 Abs. 3 Nr. 3, § 48 GNotKG -
(1)
Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG) oder den Einheitswert von Grundbesitz (§ 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides), sofern sich der Einheitswert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt.
(2)
Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte, die Höhe des Einheitswertes oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gelten die Bestimmungen der Aktenordnung entsprechend.