Richtlinien für das Einweisungsverfahren
RV d. JM vom 28. September 2015 (4512 - IV.3)
in der Fassung vom 17. Januar 2023


 

Zu §§ 9, 104 Abs. 2 StVollzG NRW ordne ich an:

1
Einweisungsanstalt


Einweisungsanstalt ist die Justizvollzugsanstalt Hagen. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen. (Fn 3)



2
Aufgabe des Einweisungsverfahrens


Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Gefangenen erforscht. Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung des Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt. Die Einweisungsentscheidung enthält in der Regel auch Empfehlungen für die Ausgestaltung des Vollzugsplans.

Im Interesse eines kontinuierlichen Informationsaustauschs unterhält die Einweisungskommission enge Kontakte zu den Justizvollzugsanstalten, die dem Einweisungsverfahren angeschlossen sind.

3
Einweisungskommission


3.1

Bei der Einweisungsanstalt wird eine Einweisungskommission gebildet, die aus Kräften des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2.2 sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2.1, Fachkräften des psychologischen, des pädagogischen und des Sozialdienstes, Kräften des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren der beruflichen Bildung besteht. (Fn 3)


Die Beteiligung der Mitglieder der Einweisungskommission an den Einweisungskonferenzen erfolgt gem. § 100 StVollzG NRW.

3.2
Die Einweisungskommission führt Entscheidungen im Rahmen von Einweisungskonferenzen herbei. Die Anstaltsleitung oder eine von ihr beauftragte Kraft bestimmt die Zusammensetzung der Einweisungskonferenz. Den Vorsitz der Einweisungskonferenz hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, die ständige Vertretung in der Anstaltsleitung oder eine von dieser nach Maßgabe der Übertragung von Aufgaben im Wege des Mandats (Mandatierungs-RV) - RV des JM vom 02.09.2021 (4402 - IV A. 88) - bestellte Kraft. (Fn 3)



4
Verfahren

 

4.1 (Fn 3)

Der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe der Behandlungsuntersuchung erfolgen je nach Einzelfall auf Grundlage eines diagnostischen Stufensystems.

 

4.1.1

Beschleunigtes Verfahren

 

Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung auf

 

4.1.1.1

Gefangene, die eine Mitwirkung an der Behandlungsuntersuchung verweigern. Hier erfolgt eine standardisierte Aktenauswertung; bei Gewaltstraftätern mit grober und eigenhändiger Gewalt sowie bei Sexualstraftätern finden zusätzlich Prognoseverfahren zur Rückfallwahrscheinlichkeit Anwendung.

 

4.1.1.2

Gefangene mit einer offensichtlichen Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung. Hier erfolgt die Prüfung anhand der „Checkliste zur Prüfung der Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung (erwachsener Strafgefangene)“, Anlage zum „Rahmenkonzept für die sozialtherapeutische Behandlung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen“ (4428 - IV.33) sowie auf Grundlage eines kurzen psychischen Befundes zum aktuellen Gesprächseindruck und Ausprägungsgrad der Behandlungsmotivation.

 

4.1.1.3

Gefangene, die sich aufgrund einer bevorstehenden Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB oder Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nur vorübergehend im Strafvollzug befinden. Hier erfolgt eine standardisierte Aktenauswertung.

 

4.1.2

Basisverfahren

 

Das Basisverfahren findet Anwendung auf Gefangene, die nicht unter 4.1.1 fallen und bei denen es sich weder um Gewaltstraftäter mit grober oder eigenhändiger Gewalt noch um Sexualstraftäter handelt. Es beinhaltet mindestens eine Aktenauswertung und Exploration und erfolgt durch einen Fachdienst oder den Vollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1.

 

4.1.3

Erweitertes Verfahren

 

Das erweiterte Verfahren findet Anwendung auf Gefangene, die nicht unter 4.1.1 oder 4.1.2 fallen. Es erfolgt eine individuelle Einzelfallanalyse durch den psychologischen Dienst nach anerkannten wissenschaftlichen Standards. Im Falle der beabsichtigten Einweisung in den offenen Vollzug ist darüber hinaus die zusätzliche Beteiligung der Leitung des psychologischen Dienstes der Einweisungsanstalt erforderlich (Mehraugenprinzip).


4.2 (Fn 3)
Nach Abschluss der Behandlungsuntersuchung werden die Einweisungsentscheidungen im Rahmen von Einweisungskonferenzen vorbereitet.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einweisungskonferenz entscheidet auf der Grundlage des Konferenzergebnisses über die Einweisung des Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt und veranlasst die Verlegung des Gefangenen. Die Konferenzentscheidung wird mit dem Gefangenen erörtert. Ein Abdruck der Niederschrift wird dem Gefangenen vor seiner Verlegung ausgehändigt, sofern Sicherheits- oder Behandlungsgründe dem nicht entgegenstehen; sie werden aktenkundig gemacht. Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt wird über etwaige sonstige Erkenntnisse unterrichtet, die für den weiteren Vollzug von Bedeutung sein können.

4.3 (Fn 3)
Einweisungsentscheidungen, die Berufsbildungsempfehlungen für die Justizvollzugsanstalten Bochum-Langendreer oder Geldern enthalten, werden der zuständigen Ausbildungsanstalt durchschriftlich zugeleitet. Entsprechendes gilt für Empfehlungen betreffend die Aufnahme in das Pädagogische Zentrum oder eine Behandlungsabteilung für suchtmittelabhängige Strafgefangene oder eine Einrichtung der Sozialtherapie. (Fn 3)

4.4 (Fn 3)
In Fällen, in denen der Gefangene aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung oder aus Sicherheitsgründen der Justizvollzugsanstalt Hagen zur Durchführung des Einweisungsverfahrens nicht zugeführt werden kann, erfolgt die Einweisung nach Aktenlage. In Einzelfällen kann die in der Einweisungsanstalt gebildete Konferenz (Nr. 3 der RV) in der betreffenden Justizvollzugsanstalt stattfinden. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen infolge einer Anschlussstrafe die Einweisungsanstalt die für den weiteren Vollzug zuständige Justizvollzugsanstalt zu bestimmen hat. Ausnahmsweise gilt Satz 1 auch für Fälle, in denen mit dem Beginn der Behandlungsuntersuchung und der Erstellung des Vollzugsplans binnen angemessener Zeit nicht gerechnet werden kann; hiervon ausgenommen sind Einweisungen in den offenen Vollzug. (Fn 3)



5
Einweisungsentscheidung

5.1
Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt auf der Grundlage des Persönlichkeitsbildes, der Lebensumstände, der Feststellungen im Strafurteil, sonstiger Erkenntnisquellen und der Vollzugsdauer insbesondere,

5.1.1
ob eine Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann (§ 12 Abs.1 S. 2 (Fn 3) StVollzG NRW) oder ob der Gefangene zunächst im geschlossenen Vollzug untergebracht werden muss,

5.1.2
ob, soweit eine Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, ein Zeitraum der Erprobung in einer Außenbeschäftigung angezeigt ist,

5.1.3
ob bei dem im geschlossenen Vollzug unterzubringenden Gefangenen wegen seiner Gefährlichkeit oder aus anderen Gründen eine besonders sichere Unterbringung erforderlich ist oder ob Sicherheitsvorkehrungen oder sonstige besondere Vorkehrungen zu treffen sind,

5.1.4
ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gefangene interne Vollzugsstrukturen oder anstaltsspezifische Vollzugskonzepte gröblich missbrauchen oder gefährden werde,

5.1.5
ob der Gefangene in der Lage und bereit ist, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuarbeiten (§ 4 Abs. 1 StVollzG NRW), insbesondere sich Behandlungserfordernissen und -angeboten zu stellen,

5.1.6
ob der Gefangene an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung teilnehmen soll oder ob andere Maßnahmen veranlasst sind, die dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern (§ 29 Abs.1 S. 1 (Fn 3) StVollzG NRW),

5.1.7
ob und welche Behandlungsmaßnahmen i.S. d. § 10 Abs. 1 StVollzG NRW im Übrigen angezeigt sind,

5.1.8
ob vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 53 StVollzG NRW) in Betracht kommen.

5.2
Die Einweisungskommission fasst das Ergebnis ihrer Überlegungen nach Maßgabe der Regelung in Nr. 5.1 in einer Niederschrift und in Empfehlungen zusammen, die die Grundlage für den in der Verbüßungsanstalt zu erstellenden Vollzugsplan (§ 10 StVollzG NRW) bilden; die Empfehlungen werden mit einer Kennziffer entsprechend der Anlage (Fn 2) (Fn 3) versehen. Die Niederschrift enthält auch Hinweise zu vollzugsöffnenden Maßnahmen und im Falle eines als gefährlich erkannten Gefangenen zur Notwendigkeit seiner sicheren Unterbringung und eines eventuell erforderlichen Anstaltswechsels. Werden Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht vorgesehen, ist dies zu begründen.(Fn 1)

 

5.3 (Fn 1) (Fn 3)

Die Niederschrift, die Stellungnahmen der Konferenzteilnehmerinnen und Konferenzteilnehmer sowie die Empfehlungen sind zu dokumentieren. Hierzu nutzt die Einweisungsanstalt die dafür vorgesehenen IT-Fachanwendungen.

5.3.1
Zu den Gefangenenpersonalakten (erste Heftnadel) sind zu nehmen:

5.3.1.1
der Anamnesebogen „Angaben zur Lebensgeschichte“

5.3.1.2
die Beiträge der Mitglieder der Einweisungskonferenz

5.3.1.3
die Niederschrift der Einweisungskonferenz

5.3.1.4
das Empfangsbekenntnis des Gefangenen über den Erhalt dieser Niederschrift

5.3.1.5
die Verfügung über die Verlegung in die Verbüßungsanstalt.

5.3.2
Psychologische Testunterlagen und das im Zusammenhang mit der psychologischen Untersuchung entstandene Schriftgut sind nach Nummern 2.3.3.4 und 2.3.3.5 der Richtlinien für die Fachdienste bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. JM vom 18. Dezember 2015 (2400 - IV. 54) zu einer besonderen Akte zu nehmen und bei der Verlegung in einem verschlossenen Umschlag den Personalakten der Gefangenen beizufügen.

5.4  (Fn 1)
Über jeden am Einweisungsverfahren teilnehmenden Gefangenen wird in der Einweisungsanstalt vorübergehend eine Nebenakte zur Gefangenenpersonalakte geführt. Zu dieser Nebenakte sind zu nehmen:

5.4.1
das aktuelle Personal- und Vollstreckungsblatt

 

5.4.2
Kopien der unter Nr. 5.3.1.2 bis 5.3.1.5 genannten Schriftstücke.

 

5.5 (Fn 1)
Die Einweisung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in diejenige Einrichtung (Fn 3) des offenen oder des geschlossenen Vollzuges, in der der Persönlichkeit des Gefangenen (Fn 3) und seinen Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann; sie berücksichtigt dabei den Gesichtspunkt einer heimatnahen Unterbringung. Ein Gefangener, dessen Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, soll in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges eingewiesen werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 (Fn 3) StVollzG NRW).

6
Einweisung in Einrichtungen des offenen Vollzuges


6.1 (Fn 3)

Gefangene, deren Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann (§ 12 Abs.1 StVollzG NRW), können in die Justizvollzugsanstalten

 

Attendorn,

Bielefeld-Senne,

Castrop-Rauxel,

Euskirchen,

Moers-Kapellen oder

Remscheid (Zweiganstalt)

 

eingewiesen werden.

6.2
Gefangene,

6.2.1
die erheblich suchtgefährdet sind,

6.2.2
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 - 184l StGB (Fn 3) oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323a StGB (Fn 3) vollzogen wurde oder zu vollziehen ist,

6.2.3
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323a StGB (Fn 3) vollzogen wurde oder zu vollziehen ist,

6.2.4
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323a StGB (Fn 3) vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit Stoffen oder des Einbringens von Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gekommen sind,

6.2.5
die aus sonstigen Gründen der Erprobung in einer Außenbeschäftigung (§ 53 Abs.2 Nr. 4 1. Fall StVollzG NRW) bedürfen,

sind regelmäßig in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Castrop-Rauxel(Fn 1) oder Euskirchen einzuweisen.

Die für die Verlegung dieser Gefangenen in Einrichtungen des offenen Vollzuges generell geltenden Regelungen hinsichtlich der Mitwirkung bestimmter Fachdienste an der Entscheidung sind insoweit nicht verbindlich.

6.3
Erscheint in den Fällen von Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 eine Erprobung in einer Außenbeschäftigung nicht erforderlich, kann die Einweisung auch in eine der anderen in Nr. 6.1 genannten Justizvollzugsanstalten erfolgen. Die Gründe, die eine Erprobung nicht erforderlich machen, sind in der Einweisungsentscheidung darzustellen.

6.4
Bei Einweisung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges ist die Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges zu benennen, in die der Gefangene zu verlegen ist, wenn er (Fn 3) sich im Laufe des Vollzuges als für den offenen Vollzug ungeeignet erweist.

7
Einweisung in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges


Gefangene, bei denen die Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug nicht oder noch nicht vorliegen, werden in die Justizvollzugsanstalten

Aachen,
Bielefeld-Brackwede,
Bochum,
Detmold,
Düsseldorf,(Fn 1)
Geldern,
Gelsenkirchen,
Remscheid,
Rheinbach,
Schwerte,
Werl oder
Willich I
eingewiesen.

Kommt aus Gründen der Tätertrennung oder des Zeugenschutzes die Aufnahme in keiner dieser Justizvollzugsanstalten in Betracht, kann die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt(Fn 1) Köln oder Wuppertal-Vohwinkel erfolgen.

8

Einweisung in Einrichtungen für berufliche oder schulische Bildungsmaßnahmen


8.1
Gefangene, die an einer beruflichen oder schulischen Bildungsmaßnahme teilnehmen sollen, können nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Bestimmungen in die dafür vorgesehene oder sonst in Betracht kommende Einrichtung eingewiesen werden.

Soll die Maßnahme in einer Einrichtung des offenen Vollzuges durchgeführt werden, muss die Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden können (Fn 3) (§ 12 Abs.1 StVollzG NRW). Gefangene, die die Merkmale nach Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 aufweisen und der Erprobung in einer Außenbeschäftigung bedürfen, können in die Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer eingewiesen werden, wenn die berufliche Bildungsmaßnahme wegen der zu geringen Vollzugsdauer andernfalls nicht durchgeführt werden könnte. Unter dieser Voraussetzung können Gefangene mit Merkmalen nach Nr. 6.2.5 und Gefangene, die nach Maßgabe von Nr. 6.3 der Erprobung nicht bedürfen, auch in andere offene Einrichtungen eingewiesen werden.

8.2
In der Einweisungsentscheidung ist die Justizvollzugsanstalt zu benennen, in der der Vollzug fortgesetzt wird, wenn die Bildungsmaßnahme nicht begonnen, vorzeitig abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Bei einem Gefangenen, der in eine Einrichtung des offenen Vollzuges eingewiesen wird, ist für den Fall, dass (Fn 3) seine Unterbringung im offenen Vollzug nicht weiter verantwortet werden kann, auch eine Ersatzanstalt des geschlossenen Vollzuges zu benennen.

9

Einweisung in besonderen Fällen


9.1
Gefangene unter 24 Jahren werden in eine Anstalt des Jugendstrafvollzuges vorläufig eingewiesen, sofern sie sich hierfür eignen (§ 114 JGG). In der Einweisungsentscheidung ist die Justizvollzugsanstalt zu benennen, in der der Vollzug fortzusetzen ist, falls der Gefangene aufgrund einer Entscheidung nach Nr. 7 der Richtlinien zu § 114 JGG nicht im Jugendstrafvollzug verbleibt.

9.2
Gefangene können in eine nicht dem Einweisungsverfahren angeschlossene Justizvollzugsanstalt eingewiesen werden, wenn ihre Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

9.3
Gefangene werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 13 StVollzG NRW) in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung eingewiesen, wenn die entsprechende Indikation vorliegt.

9.4
Gefangene, bei denen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, werden, sofern ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefahren, die von ihnen ausgehen, angezeigt ist, in eine sozialtherapeutische Einrichtung eingewiesen, in der Regel in die Sozialtherapeutische Anstalt NRW (Fn 3) oder in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Siegburg.

Kommt die Einweisung in eine sozialtherapeutische Einrichtung nicht in Betracht, werden die Gefangenen in die Justizvollzugsanstalten Aachen, Bochum oder Werl eingewiesen.

10
Bindung an die Einweisungsentscheidung, Verlegung

10.1
Die Justizvollzugsanstalten, in die die Gefangenen eingewiesen werden, sind an die Einweisungsentscheidung gebunden. Die Richtlinien über die Verlegung von männlichen Strafgefangenen im Erwachsenenvollzug in Einrichtungen des offenen Vollzuges bleiben unberührt.


10.2
Gefangene dürfen in andere, auch in nicht dem Einweisungsverfahren angeschlossenen Justizvollzugsanstalten verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und den Gefangenen mitzuteilen. Den Gefangenen ist, soweit sie nicht selbst die Verlegung beantragten, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.


Über die Verlegung entscheidet die Anstaltsleitung im Einvernehmen mit der Einweisungsanstalt und mit der für die Aufnahme vorgesehenen Justizvollzugsanstalt. Eine Beteiligung der Einweisungsanstalt entfällt, wenn seit der Einweisungsentscheidung mehr als 18 Monate vergangen sind. (Fn 3)


11
Bindung an die Empfehlungen, Abweichen


Bei der erstmaligen Erstellung muss der Vollzugsplan die Auseinandersetzung mit den Empfehlungen der Einweisungskommission erkennen lassen. Von den Empfehlungen darf nur abgewichen werden, wenn dies zur Erreichung des Behandlungsziels geboten ist. Die Gründe sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken.

12 (Fn 1)

Nachweisung

Über Einweisungen, die länger als drei Monate andauern, ist quartalsweise eine Nachweisung zu führen; zu berücksichtigen ist hierbei der Zeitraum zwischen der Anmeldung zur Teilnahme am Einweisungsverfahren und der abschließenden Entscheidung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Einweisungskonferenz (vgl. Ziff. 4.2). Diese Nachweisung ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September sowie 31. Dezember vorzulegen. (Fn 3) Über die dem Einweisungsverfahren zugeführten Gefangenen, über die Dauer des Einweisungsverfahrens und über die Einweisungen ist darüber hinaus eine jährliche Nachweisung zu führen. (Fn 3) Die zahlenmäßige Zusammenfassung ist der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.


13.(Fn 1)
Inkrafttreten

Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (Fn 3)

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 10. Januar 2017. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zugleich tritt die Rundverfügung des JM vom 17.01.1986 (1464 - IV A. 14) außer Kraft.

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 15. November 2021 (4512 - IV. 3). Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV vom 17. Januar 2023 (4512 - IV. 3). Die Änderungen treten am 1. Februar 2023 in Kraft.