Einrichtung einer Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen (ZeUK NRW)

AV d. JM vom 22. September 2023 (4062 - III. 23)
- JMBl. NRW S. 826 -
in der Fassung vom 28. August 2024
- JMBl. NRW S. 1194 -


1.

Grundsätzliches

Umweltkriminalität bedroht unsere natürlichen Lebensgrundlagen sowie natürliche und wirtschaftliche Ressourcen. Sie belastet zukünftige Generationen mit Schäden an (teilweise globalen) Ökosystemen, schädigt das Steueraufkommen und verursacht erhebliche Zukunftskosten. Vermehrt wird auch eine Beteiligung zum Teil international agierender krimineller Netzwerke an Umweltstraftaten beobachtet, die mit daraus generierten Erlösen weitere Straftaten, Terrorismus und sogar Kriege finanzieren. Dabei werden häufig auf den ersten Blick legale Geschäftsstrukturen genutzt, um Straftaten entlang dem gesamten Wirtschafts- und Entsorgungszyklus zu begehen. Zudem stehen Umweltstraftaten oft in einem engen Zusammenhang mit weiteren Delikten wie Urkundenfälschung, Betrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Geldwäsche. Daher ist eine entschlossene Verfolgung der Umweltkriminalität von vitalem Interesse der Allgemeinheit.

 

Auch Nordrhein-Westfalen war in jüngerer Zeit Schauplatz erheblicher Umweltbeeinträchtigungen, die zum Teil zu Ermittlungs- und Strafverfahren wegen schwerster organisierter Umweltkriminalität geführt haben. Besonders Großschadenslagen und organisiert begangene Umweltstraftaten in den letzten Jahren haben gezeigt, dass eine effektive Verfolgung der Umweltkriminalität spezielles Fachwissen, besondere Kompetenzen und ausreichende personelle Ressourcen erfordert. Wichtig ist auch die Vernetzung sämtlicher beteiligter Behörden und Akteure. Um dies zu optimieren, sind neue Organisationsstrukturen der Strafverfolgungsbehörden erforderlich.

 

Umweltstraftaten dürfen sich nicht lohnen. Sie werden besonders in gewerblichem und industriellem Umfeld häufig mit dem Ziel begangen, Aufwendungen für umweltrechtlich erforderliche Gerätschaften oder Verfahren zu ersparen, durch umweltrechtswidriges Verhalten höhere Erlöse zu generieren und Wettbewerbsvorteile gegenüber legal agierenden Unternehmen zu erwirtschaften. Die Gewinne, die „gewaschen“, wiederum in kriminelle Strukturen investiert oder zur Unterwanderung des legalen Wirtschaftslebens eingesetzt werden, sind erheblich. Deswegen sind Taterträge aus Umweltstraftaten konsequent abzuschöpfen.

 

Darüber hinaus ist es geboten, den Kontakt mit Behörden, Umwelt-, Natur- und Tierschutzverbänden, der Industrie und der Wissenschaft zu pflegen, um neue Entwicklungen zeitnah zu erkennen und das Dunkelfeld der Umweltkriminalität aufzuhellen.

 

2.

Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen (ZeUK NRW)

Bei der Staatsanwaltschaft Dortmund wird die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen – ZeUK NRW eingerichtet.

 

3.

Operative Tätigkeit der ZeUK NRW

 

3.1

Funktionale Zuständigkeit

Die ZeUK NRW bearbeitet herausgehobene Verfahren der Umweltkriminalität (Nr. 268 Abs. 1, 2 RiStBV). Verfahren der Umweltkriminalität sind herausgehoben, soweit die Bearbeitung durch die ZeUK NRW für ihre sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung zweckmäßig ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine versuchte oder vollendete Umweltstraftat

 

1. Umweltmedien, einen Menschen, Pflanzen oder Tiere schwerwiegend gefährdet oder schwerwiegend geschädigt hat,

2. organisiert oder gewerbsmäßig,

3. in einem gewerblichen oder industriellen (Fn 1) Zusammenhang mit einer komplexeren Struktur (Firmen- und Konzerngeflechte, Mehrzahl beteiligter Unternehmen),

4. von einer Vielzahl von Beschuldigten, einer Bande oder kriminellen Vereinigung (Fn 1) begangen wurde,

5. die Abschöpfung nicht nur unerheblicher Taterträge zulässt, für die ein besonderes Fachwissen sachdienlich ist,

6. Ermittlungen erfordert, für die ein besonderes umweltrechtliches oder umweltstrafrechtliches, technisches oder naturwissenschaftliches Fachwissen sachdienlich ist,

7. die Auswertung umfangreicher Beweismittel insbesondere unter betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Gesichtspunkten oder

8. umfangreiche überörtliche, länderübergreifende oder (Fn 1) internationale Ermittlungen erfordert oder

9. Gegenstand von Ermittlungen des für Umweltkriminalität zuständigen Fachdezernats beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ist.

 

3.2

Ordnungswidrigkeiten

Fällt die zugrundeliegende Straftat gemäß Ziffer 3.1 in die Zuständigkeit der ZeUK NRW, kann sie Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, in denen eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 OWiG verhängt werden soll. Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen, dass der zunächst unter umweltstrafrechtlichen Gesichtspunkten verfolgte und die Zuständigkeit der ZeUK NRW begründende Sachverhalt (Ziff. 3.1) nur als umweltrechtliche Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, soll die ZeUK NRW das Verfahren - wenn es sich als sachdienlich und zweckmäßig darstellt - auch wegen einer anderen Straftat als einer Umweltstraftat weiterführen, wenn die umweltrechtliche Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dieser Straftat steht und von erheblichem Gewicht ist (§§ 40 ff. OWiG). (Fn 1)

 

3.3

Übertragung der staatsanwaltschaftlichen Amtsgeschäfte

Der ZeUK NRW werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft in den zu Ziff. 3.1 und (Fn 1) 3.2 näher bezeichneten Verfahren für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen. Die Möglichkeit weiterer Einzelzuweisungen gemäß §§ 147 Nr. 2, 145 Abs. 1 GVG bleibt davon unberührt.

 

3.4

Zusammenhangsverfahren

Die ZeUK NRW kann Straf- und Bußgeldverfahren übernehmen, bei denen ein sachlicher oder persönlicher Zusammenhang (§ 3 StPO) mit einem von ihr geführten Verfahren besteht. Gleiches gilt für die Geldwäsche von Erlösen aus Umweltstraftaten gemäß Ziff. 3.1. Eine Abtrennung von Verfahren wegen Zusammenhangstaten und deren Abgabe oder Rückgabe an die gemäß § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist der ZeUK NRW auf dem Dienstweg jederzeit möglich. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll die ZeUK NRW von dieser Befugnis nur zurückhaltend Gebrauch machen.

 

3.5

Jugendstrafrecht und Strafvollstreckung

Die Zuständigkeit der ZeUK NRW umfasst auch Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO), soweit nicht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter tätig wird (§ 82 JGG).

 

3.6

Verfahrensübernahme

Liegt einer Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen ein Verfahren im Sinne der Ziff. 3.1 oder 3.2 (Fn 1) vor, kann sie die vollständigen Verfahrensakten nebst den bereits erstatteten Berichten (Fn 1) nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der ZeUK NRW dort unmittelbar zur Übernahme vorlegen. Wird die Übernahme abgelehnt, kann die ZeUK NRW das Verfahren über die Generalstaatsanwältin bzw. (Fn 1) den Generalstaatsanwalt in Hamm zurücksenden oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Übernahme zuleiten. Bei konkurrierenden Sonderzuständigkeiten ist Einvernehmen über die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Verfahrens herzustellen.

 

3.7

Vorgehen bei eiligen Sachen

Sieht eine örtliche Staatsanwaltschaft für eine eingegangene Strafanzeige, einen von Amts wegen bekannt gewordenen Sachverhalt oder ein von ihr bearbeitetes Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der ZeUK NRW als begründet an, übersendet sie ihr die Vorgänge unverzüglich. Sind unaufschiebbare Ermittlungshandlungen erforderlich, übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft die Akten oder wesentliche Aktenbestandteile nach hergestelltem Einvernehmen unverzüglich. Ist dies nicht möglich oder droht eine Trübung bzw. ein Verlust von Beweismitteln (Fn 1), wird die örtliche Staatsanwaltschaft tätig oder befasst eine Staatsanwaltschaft, der eine Notzuständigkeit zukommt (§§ 143 Abs. 2 GVG, 21 StPO).

 

3.8

Verfahrensabgabe

Die ZeUK NRW kann Verfahren oder selbständige Teile davon jederzeit mit bindender Wirkung und mit einer Begründung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Dies erfolgt über die Generalstaatsanwältin bzw. den Generalstaatsanwalt in Hamm und die jeweilige Generalstaatsanwältin bzw. (Fn 1) den jeweiligen Generalstaatsanwalt, in deren Bezirk die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll die ZeUK NRW von dieser Befugnis nur zurückhaltend Gebrauch machen. Sie soll von einer Abgabe insbesondere dann absehen, wenn sie den Abschluss des Verfahrens ohne größeren Aufwand selbst herbeiführen kann; selbständige Teile von Verfahren soll sie nicht abgeben, wenn hierdurch eine für eine effektive Strafverfolgung erforderliche Ermittlungskoordination gefährdet werden könnte. Bestätigt sich der Verdacht einer Umweltstraftat nicht, stellt die ZeUK NRW bei mehreren Taten das Verfahren wegen der in ihre Zuständigkeit fallenden Taten zuvor ein. Die ZeUK NRW stellt durch frühzeitige Kontaktaufnahme und Vermittlung des Sach- und Verfahrensstandes eine effiziente Fortführung des Verfahrens sicher.

 

3.9

Konkurrierende Zuständigkeiten

Berührt ein Verfahren die Aufgabenbereiche sowohl der ZeUK NRW als auch einer anderen Staatsanwaltschaft, führt die ZeUK NRW die Ermittlungen, soweit und solange die Verfolgung von Umweltkriminalität den Verfahrensschwerpunkt bildet. Die beteiligten Staatsanwaltschaften wirken durch unverzügliche Kontaktaufnahme, vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie die Einbringung der jeweiligen fachlichen Expertise auf eine Klärung der Zuständigkeiten und eine zügige und sachgerechte Verfahrensbearbeitung hin.

 

3.10

Wahrnehmung einzelner Amtshandlungen durch örtliche Staatsanwaltschaften (Fn 1)

Die ZeUK NRW kann die nach § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft um die Wahrnehmung einzelner Amtshandlungen bitten, wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt. Dies gilt auch für die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes insbesondere in Verfahren, in denen Anklage zum Strafrichter, Jugendrichter oder Jugendschöffengericht erhoben wird oder die Erledigung im Strafbefehlswege erfolgt ist, der Angeklagte jedoch Einspruch eingelegt hat. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll die ZeUK NRW von den Befugnissen gemäß dieser Ziffer nur zurückhaltend Gebrauch machen. Die nach § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft stellt sicher, dass der Sitzungsdienst durch Dezernentinnen und Dezernenten wahrgenommen wird, die die besonderen Anforderungen für die Bearbeitung umweltstrafrechtlicher Verfahren der ZeUK NRW und deren Wahrnehmung vor Gericht erfüllen.

 

3.11 (Fn 1)

Unterrichtung örtlicher Staatsanwaltschaften

Örtliche Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die Tat begangen ist (Nr. 2 Abs. 1 RiStBV), unterrichtet die ZeUK NRW in geeigneter Form über bei ihr anhängige Verfahren, soweit sie nicht bereits anderweitig Kenntnis erlangt haben. Ermittelt die ZeUK NRW außerhalb des Bezirks der Staatsanwaltschaft Dortmund, setzt sie die Staatsanwaltschaften, in deren Bezirken sie ermittelt, in geeigneter Form in Kenntnis, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.

 

3.12 (Fn 1)

Zusammenarbeit

Im Rahmen ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde arbeitet die ZeUK NRW eng mit der Vernetzungsstelle Umweltkriminalität bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie den zuständigen Stellen bei den Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Fachbehörden ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Bezirksregierungen, kommunale Umwelt- und Veterinärbehörden u. V. m.) zusammen.

 

4.

Tätigkeit der ZeUK NRW als Ansprechstelle

 

4.1

Behörden

Die ZeUK NRW bündelt staatsanwaltschaftliches Erfahrungswissen über die Verfolgung von Umweltkriminalität. Sie ist die zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche Fragestellungen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts einschließlich der Vermögensabschöpfung in Umweltverfahren für Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und sonstige Behörden in Nordrhein-Westfalen. Die ZeUK NRW unterstützt die vorgenannten Behörden beratend durch einen Informationsaustausch zu strategischen und operativen Zwecken, bestimmten Ermittlungen und bewährten Verfahrensweisen.

 

4.2

Andere

Soweit mit ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde und den staatsanwaltschaftlichen Pflichten – besonders zur Neutralität, Objektivität und Mäßigung – vereinbar ist die ZeUK NRW Ansprechstelle zu grundsätzlichen Fragestellungen der Umweltkriminalität für sämtliche fachlich betroffenen öffentlichen und privaten Stellen wie Umweltverbände, Verbände der Entsorgungswirtschaft und Industrieverbände. In diesem Umfang kann sie auch mit Stellen der Wissenschaft und Wirtschaft zusammenarbeiten.

 

4.3

Einzelfälle

In Einzelfällen ist die ZeUK NRW Ansprechstelle, falls ihre Zuständigkeit möglich oder die örtliche Zuständigkeit ungeklärt erscheint.

 

5.

Weitere Tätigkeiten der ZeUK NRW

 

5.1

Kriminologische und strategische Beobachtung

Die ZeUK NRW beobachtet fortlaufend bestehende und neue Erscheinungsformen der Umweltkriminalität sowie tatsächliche, rechtliche und technische Entwicklungen, die für die Verfolgung der Umweltkriminalität bedeutsam sind. Sie trägt dazu bei, dass neue Phänomene der Umweltkriminalität frühzeitig erkannt werden, und entwickelt verfahrensübergreifende Strategien zu deren effizienter strafrechtlicher Verfolgung. Die ZeUK NRW greift aktuelle Entwicklungen und Themen in Wissenschaft und Wirtschaft auf und bringt diese in die Praxis der Strafverfolgung ein. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und unter Berücksichtigung bereits geführter Statistiken statistische Daten über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen erheben.

 

5.2

Mitwirkung in Gremien

Die ZeUK kann in nationalen, europäischen und internationalen Gremien sowie in Netzwerken von Praktikern mitwirken, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung der Umweltkriminalität und damit zusammenhängender Verstöße wahrnehmen, soweit es mit ihrer Tätigkeit als Strafverfolgungsbehörde vereinbar ist. Soweit ihr Zuständigkeitsbereich betroffen ist, stimmt sie sich mit anderen nationalen oder internationalen Zentralstellen und Einrichtungen ab.

 

5.3

Aus- und Fortbildung

Soweit mit ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde vereinbar bringt die ZeUK NRW ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Ermittlungspraxis in die Aus- und Fortbildung der Justiz ein und unterstützt sie durch geeignete Beiträge. In entsprechendem Umfang kann sie sich an Bildungsangeboten und Forschungsprojekten von Wissenschaft und Wirtschaft beteiligen.

 

5.4 (Fn 1)

Hospitationen

Die ZeUK NRW kann interessierten Dezernentinnen und Dezernenten nordrhein-westfälischer Staatsanwaltschaften sowie Bediensteten mit Umweltkriminalität befasster Behörden Hospitationen zur Förderung ihrer Qualifizierung im Bereich des Umweltstrafrechts anbieten.

 

6. (Fn 1)

Verkehr mit obersten Bundes- und Landesbehörden

Zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten kann der ZeUK NRW der unmittelbare Verkehr mit obersten Bundesbehörden im Einzelfall gestattet werden. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist der ZeUK NRW der unmittelbare Verkehr mit obersten Landesbehörden gestattet, wobei sie dem Ministerium der Justiz über bedeutsame Angelegenheiten berichtet. Ziff. 3 der AV d. JM vom 12. Juli 2002 (1412 - I D. 14) - JMBl. NRW S. 189 - zu dem Verkehr der Justizbehörden mit den obersten Bundes- und Landesbehörden ist anzuwenden. Der ZeUK NRW obliegende sonstige Berichtspflichten bleiben unberührt.

 

7. (Fn 1)

Berichtswesen

Die ZeUK NRW berichtet dem Ministerium der Justiz unbeschadet sonstiger Berichtspflichten jährlich zum 30. Juni auf dem Dienstweg über ihre Tätigkeit und Erfahrungen. Darüber hinaus berichtet sie dem Ministerium der Justiz unbeschadet sonstiger Berichtspflichten, sofern

 

- wesentliche rechtspolitische Fragestellungen berührt sind,

- ein Interesse parlamentarischer Gremien oder überörtlicher Medien zu erwarten steht,

- bedeutsame Kooperationen angestrebt werden und

- neue Erscheinungsformen der Umweltkriminalität oder tatsächliche, rechtliche und technische Entwicklungen auftreten, die für die Tätigkeit der ZeUK NRW von erheblicher Bedeutung sind.

 

8. (Fn 1)

Schlussbestimmung

Diese AV tritt am 2. November 2023 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22.09.2023

 

Der Minister der Justiz

 

Dr. Benjamin Limbach


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 28. August 2024 - JMBl. NRW S. 1194 -. Diese AV tritt mit der Verkündung in Kraft.