Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeit bei der Aus- und Fortbildung sowie der Erteilung von Rechtskundeunterricht in der Primarstufe und Sekundarstufe I
(Vergütungsrichtlinie Aus- und Fortbildung)
RV d.JM vom 18. Dezember 2024 (2103-V.3)

 

1 Allgemeines

 

1.1 Regelungsgegenstand

Diese Richtlinie regelt die Vergütung einer Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bei der Aus- und Fortbildung sowie der Erteilung von Rechtskundeunterricht bis zur Sekundarstufe I. Sie füllt den durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern vom 5. September 2024 (MBl. NRW 2024 S. 952) gesetzten Rahmen aus.  Durch sie werden Ausnahmen vom allgemeinen Vergütungsverbot einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§12 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NW. 1982 S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, für die in Satz 1 genannten Tätigkeiten bestimmt.

Diese Richtlinie ist für Regierungs- und Justizbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 29. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 724) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.

 

1.2 Einschränkung der Vergütungsmöglichkeit

Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter, darf eine Vergütung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Tätigkeiten nicht gewährt werden, wenn

a. ihr oder ihm diese Tätigkeiten im Hauptamt zugewiesen werden könnten oder

b. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).

 

1.3 Genehmigung

Zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, § 6 Nebentätigkeitsverordnung, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015  (GV. NRW. 2015 S. 812), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist; das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle (§ 48 Landesbeamtengesetz) oder für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz) übernommen wird.

 

1.4 Begrifflichkeit

Eine Ausbildung im Sinne dieser Richtlinie stellt die Vorbereitung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung einer bestimmten Laufbahn beziehungsweise innerhalb derselben Laufbahngruppe für das nächsthöhere Einstiegsamt (Qualifizierung) oder für die nächsthöhere Laufbahngruppe (Aufstieg) oder für einen Beruf (zum Beispiel Justizfachangestellte) dar. Sie erfolgt in einem durch Verordnung oder Gesetz und Ausbildungsplänen gesetzten Rahmen.

Eine Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen des ausgeübten Amtes und zielt auf die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der vorhandenen Qualifikationen ab.

 

2 Zu vergütende Tätigkeiten

 

2.1. Zeit- und ortsabhängige Veranstaltungen

 

2.1.1 Art der Präsenzveranstaltung

Eine Vergütung wird für die Durchführung von zeit- und ortsabhängigen Veranstaltungen (Unterricht, Vortrag oder andere Form) gewährt.

 

2.1.2 Grundlage der Berechnung der vergütungsfähigen Tätigkeit

Die Vergütung bestimmt sich nach dem Zeitumfang der Veranstaltung. Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten. Der Zeitumfang und die daraus resultierende Vergütung umfasst auch die Zeit für die Vorbereitung der Veranstaltung in Fort- und Ausbildung inklusive der Erstellung der konkreten Unterlagen.

 

2.2 Zeitabhängige und ortsunabhängige Veranstaltungen

Unterricht, Vorträge oder sonstige Veranstaltungen, die digital mit Hilfe einer Bild- beziehungsweise Tonübertragung übertragen werden und damit zeitabhängig und ortsunabhängig sind (Web-Seminare), werden entsprechend den Regelungen zu zeit- und ortsabhängigen Veranstaltungen vergütet.

 

2.3 Korrektur, Erstellung und Aufsicht der schriftlichen Arbeiten

Für die Korrektur von in Ausbildungsrichtlinien vorgesehenen schriftlichen Arbeiten wird eine Vergütung nach Maßgabe von Ziffer 3.1.2 gewährt.

Die Aufsicht bei der Fertigung von Aufsichtsarbeiten sowie die Erstellung der Aufgabentexte werden nicht vergütet und zwar auch nicht als Unterrichtsstunde.

 

2.4 Sonstige Tätigkeiten

Sonstige Tätigkeiten, zum Beispiel die Erstellung von E-Learning-Unterlagen oder die Ausarbeitung von allgemeinen Konzepten für Aus- oder Fortbildungsreihen, die unabhängig von einer konkreten Aus- oder Fortbildungsveranstaltung allgemein zur Verfügung gestellt werden, werden nach dem notwendigen Zeitaufwand vergütet. Die Höhe bestimmt sich nach der Vergütung für eine Unterrichtsstunde in der Fortbildung.

 

3 Vergütungshöhe

 

3.1. Ausbildung

 

3.1.1 Veranstaltungen

Für Veranstaltungen werden folgende Vergütungen gewährt:

 

3.1.1.1 Laufbahngruppe 2 sowie Befähigung zum Richteramt

Die Vergütung für Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung der Befähigung der Laufbahngruppe 2 sowie zum Richteramt (juristischer Vorbereitungsdienst) und in der Amtsanwaltsausbildung beträgt je Unterrichtsstunde:

36 Euro.

 

3.1.1.2 Ausbildung Gerichtsvollzieherdienst, Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst 1.2

 

Die Vergütung für Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung der Befähigung zur Gerichtsvollzieherin und zum Gerichtsvollzieher, zum Allgemeinen Vollzugsdienst, zum Werkdienst und zum Verwaltungsdienst 1.2 beträgt je Unterrichtsstunde:

32 Euro.

 

3.1.1.3 Ausbildung zur Befähigung der Laufbahngruppe 1, Ausbildungsberufe

Die Vergütung für Veranstaltungen einschließlich praktischen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung der Befähigung der Laufbahngruppe 1 im Übrigen, bei Ausbildungsberufen (z.B. Justizfachangestellte) sowie alle weiteren nicht ausdrücklich erwähnten Ausbildungen beträgt je Unterrichtsstunde:

 

25 Euro.

 

3.1.2 Korrektur von schriftlichen Arbeiten

Für die Korrektur einer schriftlichen Arbeit, die in Ausbildungsplänen oder Ausbildungsordnungen vorgesehen sind, werden folgende Beträge gewährt:

 

3.1.2.1 Juristischer Vorbereitungsdienst und sonstige Ausbildung zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

Die Vergütung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 43 Absatz 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, in Verbindung mit den jeweils gültigen Ausbildungsplänen für Arbeitsgemeinschaften beträgt:

je schriftlicher Arbeit:      14 Euro,

mindestens jedoch insgesamt:    222 Euro.

 

3.1.2.2 sonstige schriftliche Arbeiten bei einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Zeitstunden

Die Vergütung einer in einer Ausbildungsordnung vorgesehenen schriftlichen Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens drei Zeitstunden dauert, beträgt:

        je schriftlicher Arbeit:          10 Euro,

mindestens jedoch insgesamt:        120 Euro.

 

3.1.2.3 sonstige schriftliche Arbeiten bei einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Zeitstunden

Die Vergütung einer in einer Ausbildungsordnung vorgesehenen schriftlichen Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens zwei Zeitstunden dauert, beträgt:

je schriftlicher Arbeit:         5 Euro,

mindestens jedoch insgesamt:       80 Euro.

 

3.1.2.4 sonstige schriftliche Arbeiten mit kürzerer Bearbeitungszeit

Die Vergütung aller übrigen in einer Ausbildungsordnung vorgesehenen schriftlichen Arbeiten beträgt unabhängig von der Anzahl der zu korrigierenden Arbeiten insgesamt:

48 Euro.

 

3.2 Fortbildung

 

3.2.1 Fortbildungsveranstaltungen für die Richterschaft, die Laufbahngruppe 2 sowie den Gerichtsvollzieherdienst und andere

Die Vergütung für Veranstaltungen, die sich auch an Teilnehmende aus der Richterschaft, aus der Laufbahngruppe 2, aus dem Allgemeinen Vollzugsdienst sowie aus dem Werkdienst, an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder Tarifbeschäftigte, in einer der Laufbahngruppe 2 entsprechenden Entgeltgruppe richten, beträgt je Unterrichtsstunde:

47 Euro.

 

3.2.2 Fortbildungsveranstaltungen im Übrigen

Die Vergütung für Fortbildungsveranstaltungen, die sich ausschließlich an nicht in Ziffer 3.2.1 genannte Teilnehmende richten, beträgt je Unterrichtsstunde:

25 Euro.

  

3.3 Rechtskundeunterricht

Die Vergütung für Rechtskundeunterricht in der Primarstufe sowie Sekundarstufe I beträgt je Unterrichtsstunde:

32 Euro.

 

3.4 Ausfall der Lehrveranstaltung

Im Falle des Ausfalls der Lehrveranstaltung wird keine Vergütung gewährt.

 

3.5 Reisekosten

Neben der Vergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt. Sonstige Aufwendungen werden nicht erstattet.

  

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Zugleich tritt die RV des JM vom 3. April 2003 (2103 I.C. 3) in der Fassung vom 1. Oktober 2018 außer Kraft. Nach dieser Richtlinie bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.