Durchführung förmlicher Zustellungen und Annahme nicht oder unzureichend
freigemachter Postsendungen
RV d. JM vom 3. Mai 2002 (1420 - I B. 47)
in der Fassung vom 14. November 2013


1. Durchführung förmlicher Zustellungen


1.1
Nach § 3 Abs. 2 GKG (Fn 2) in Verbindung mit Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Fn 2), Nr. 31002 KV-GNotKG und Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit Nr. 9002 KV-GKG (Fn 3) sind die Kosten für förmliche Zustellungen als Auslagen von dem Kostenschuldner zu erheben. Der Kostenschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Zustellungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Eine solche Beschränkung liegt auch im Interesse des Landes, da in zahlreichen Fällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Kosten von dem Kostenschuldner nicht eingezogen werden können.

1.2
Förmliche Zustellungen sind nur dann zu veranlassen, wenn sie durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben sind oder wenn sie besonders angeordnet werden.

1.3
Bei Zustellungen an die in § 174 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 2 VwZG im einzelnen aufgeführten Empfänger genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekenntnis. Bei Zustellung durch Telekopie oder durch elektronische Dokumente sind die dafür maßgeblichen Bestimmungen der ZPO und des VwZG zu beachten.
Dem Empfänger der zuzustellenden Sendung steht die Art der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses frei. Die Kosten der Rücksendung trägt der Empfänger der zuzustellenden Sendung; eine Vorfrankierung des Empfangsbekenntnisses unterbleibt deshalb.

2. Annahme nicht oder unzureichend freigemachter Postsendungen


Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten sind bis auf Weiteres nicht oder unzureichend freigemachte Postsendungen unter Zahlung der Nachgebühr anzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Absender ständig Sendungen nicht oder unzureichend freimachen. (Fn 1)

3. In-Kraft-Treten


Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 16. März 1981 (1420 - I B. 47) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert duch RV d. JM vom 1. September 2003 (1420 - I B. 47)

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 1. Juli 2004 (1420 - Z. 47)

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 14. November 2013, mit Wirkung vom 1. August 2013 (1420 - Z. 47)