Justizverwaltungsvorschriften
Leichenöffnungen;
hier: Erstattung von Auslagen und Nebenkosten für Dienstreisen der an Leichenöffnungen beteiligten Justizbediensteten
RV des JM vom 4. September 1978 (2103 - I C. 28)
in der Fassung vom 2. März 2022
(Fn 6)
I.
1.
Justizbedienstete, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten zur Abgeltung der anlässlich der Dienstreise entstehenden Nebenkosten eine Pauschvergütung (§ 11 LRKG) in Höhe von 10 Euro je Dienstreise.
2.
Die gezahlten Beträge sind bei dem Sachkonto 6315000150 und dem Titel 532 36 als „Sonstige Auslagen in Rechtssachen“ zu buchen.
II.
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 6. Juni 1980. Meine Rundverfügung ist über den 30. September 1980 hinaus bis einschließlich 30.09.1982 unverändert anzuwenden.
Fn2: Geändert durch RV des JM vom 24. August 1982. Meine Rundverfügung ist über den 30. September 1982 hinaus bis auf weiteres unverändert anzuwenden.
Fn3: Rotzetteländerung vom Dezember 2001
Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 30. April 2002
Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung vom 1. November 2008
Fn6: Geändert durch RV d. JM vom 2. März 2022 (2103 - I C. 28). Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.