Sicherheit und Ordnung in den
Justizvollzugsanstalten
hier: Anordnung über Berichts- und
Unterrichtungspflichten bei besonderen Vorkommnissen
RV des JM vom 26. Mai 2004 (4434 - IV. 5)
in der Fassung vom 28. Februar 2008


1. Allgemeines


Durch Berichte bei besonderen Vorkommnissen in Justizvollzugsanstalten soll das Justizministerium in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihm von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft zu erteilen.

2. Berichtspflicht des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin


Die Leiter/-innen der Justizvollzugsanstalten berichten bei besonderen Vorkommnissen, die

2.1
wegen ihrer erheblichen Tragweite vom üblichen Vollzugsalltag abweichen, eine besondere überörtliche Bedeutung haben, wegen der Art des Vorkommnisses oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder die überörtlichen Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden,

2.2
zu Maßnahmen der Justizverwaltung Anlass geben könnten oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2.3
von dem Justizministerium allgemein (z. B. in Todesfällen) bezeichnet worden sind oder im Einzelfall zu Berichtssachen bestimmt werden.

Einzelheiten ergeben sich aus den als Anlage beigefügten Richtlinien für das Melde- und Berichtswesen bei besonderen Vorkommnissen.

3. Verfahren der Berichterstattung

Die Berichte sind dem Justizministerium zu erstatten. In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen berichtet der Anstaltsleiter / die Anstaltsleiterin sofort fernmündlich, danach unverzüglich per Fax oder E-Mail. Einzelheiten sind den Richtlinien für das Melde- und Berichtswesen bei besonderen Vorkommnissen zu entnehmen. (Fn 1)

4. Sonstige Berichtspflichten


Durch andere Verwaltungsvorschriften oder durch Gesetz begründete Berichtspflichten bleiben unberührt.

5. Unterrichtungspflichten des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin


5.1
Über jeden Ausbruch und jede Entweichung eines/einer Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über jede Entweichung eines/einer Gefangenen anlässlich einer Vorführung oder Ausführung unterrichtet der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin sofort fernmündlich die Einweisungsbehörde (vgl. Nr. 47 Abs. 2 VGO).

5.2
Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin zeigt den Ausbruch oder die Entweichung sowie im Zusammenhang mit sonstigen besonderen Vorkommnissen begangene Straftaten sofort dem Leiter/der Leiterin der zuständigen Staatsanwaltschaft an, wenn Anlass zu einem strafrechtlichen Einschreiten besteht. Dies wird namentlich bei einer Straftat nach § 120 StGB (Gefangenenbefreiung), § 121 StGB (Gefangenenmeuterei) oder nach § 239 b StGB (Geiselnahme) der Fall sein.

5.3
Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin unterrichtet die örtliche Presse über jeden Ausbruch und jede Entweichung eines/einer Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich. Im Übrigen steht die Unterrichtung der Presse in seinem/ihrem Ermessen. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. (Fn 1)

5.4
Durch andere Verwaltungsvorschriften begründete Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

6.


Die RV tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV vom 16. November 1998 (4434 - IV A. 5) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 28. Februar 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008