Justizverwaltungsvorschriften
Zeugenentschädigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
RV d. JM vom 16. Juli 2004 (5671 - Z. 11)
in der Fassung vom 24. November 2006
Für die Entschädigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die als Zeuginnen oder Zeugen herangezogen werden, gelten folgende Grundsätze:
1.1
Beamtinnen und Beamte, die während ihres Dienstes zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil ihre Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV).
1.2
Beschäftigte des Landes im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (Fn 2), die während ihrer Arbeitszeit zu Zeugenvernehmungen herangezogen werden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, weil auch ihre Bezüge für die Dauer ihrer Abwesenheit von der Arbeit aus Anlass der Zeugenvernehmung nach § 29 Abs. 2 TV-L (Fn 2) fortgezahlt werden.
1.3.1 (Fn 1)
Das gilt ebenso für sonstige Beschäftigte (Fn 2) im öffentlichen Dienst, deren Vernehmung in engem Zusammenhang mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten steht. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Bezüge für die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit fortzuzahlen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG besteht nicht.
1.3.2 (Fn 1)
Werden sonstige Beschäftigte (Fn 2) im öffentlichen Dienst dagegen im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuginnen oder Zeugen herangezogen, kann die Erstattung von Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG in Betracht kommen. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen, und zwar in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für die Dauer der Heranziehung keine Bezüge fortgezahlt werden oder - für den Fall der Fortzahlung - die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen sind.
2.1
Da Angehörige des öffentlichen Dienstes während ihrer Abwesenheit vom Dienst in der Regel vertreten werden und die versäumte Arbeitszeit nicht nachzuholen haben, ist davon auszugehen, dass sie durch die Heranziehung als Zeuginnen oder Zeugen keine Nachteile erleiden. Sie können daher eine Entschädigung nach § 20 JVEG grundsätzlich nicht erhalten. Wird gleichwohl die Entschädigung beansprucht, ist durch eine Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde nachzuweisen, dass die Zeugin oder der Zeuge nicht vertreten worden ist und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt werden muss.
2.2
Die Entschädigung nach § 20 JVEG wird gezahlt, soweit sich die Zeugenvernehmung über die Dienst- oder Arbeitszeit hinaus erstreckt oder in die Freizeit fällt.
3.1
Die Gewährung einer Entschädigung nach § 22 JVEG setzt den Nachweis voraus, dass die Befreiung von dem der Zeugenvernehmung vorhergehenden Nachtdienst zu einer dauerhaften Verkürzung der nach dem Dienstplan ursprünglich vorgesehenen, abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten führt. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu führen.
3.2
Nachtdienst ist nach § 8 a Abs. 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen – AZVOPol – (SGV. NRW. 20302) der Dienst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Die Bescheinigung nach Nummer 3.1 muss daher auch Angaben zu Beginn und Ende des entfallenen Nachtdienstes enthalten.
3.3
Die Stundenbeträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ergeben sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen – EZulVO –.
Diese RV tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft.
Gleichzeitig werden die RV d. JM vom 29. Oktober 1975 (5671 E – I B. 15) und die RV d. JM vom 6. Oktober 1977 (5671 – I B. 11) aufgehoben.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 26. September 2006 (5671 - Z. 11)
Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 24. November 2006 (5671 - Z. 11)