Justizverwaltungsvorschriften
Feststellung des Auszahlungsbelegs bei der Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern
RV d. JM vom 21. Januar 2005 (5672 - Z. 10)
in der Fassung vom 29. März 2019
1. Auszahlungsbeleg
1.1
Für die Ausgaben, die die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern betreffen, ist allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt (Nr. 14.1 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO; früher: Nr. 19.1 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO).
1.2 Auszahlung
1.2.1(Fn 1)
Die Auszahlung erfolgt in dem Verfahren EPOS. NRW.
1.2.2(Fn 1)
Die Auszahlung ist in den Akten durch einen Ausdruck der erteilten Auszahlungsanordnung nachzuweisen. Auf die Urschrift des Antrags ist ein entsprechender Auszahlungsvermerk (z. B.: „Am … in Höhe von … Euro ausgezahlt“) zu setzen, der mit Datum und Namenszeichen zu versehen ist.
1.3
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Amtsanwältinnen, Amtsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger sowie die zu Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellten Personen sind befugt, in Rechtssachen die sachliche Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben in der begründenden Unterlage festzustellen und zu bescheinigen (Nr. 14.2 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO; früher: Nr. 19.2 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO).
2. Mündliche Gutachten, Dolmetschertätigkeit
2.1
Bei mündlich erstatteten Gutachten ist die sachliche Richtigkeit auf dem Beleg über die Vergütung der oder des Sachverständigen durch die zuständige Anweisungsstelle erst dann festzustellen und zu bescheinigen, nachdem die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin, der Staatsanwalt, die Amtsanwältin, der Amtsanwalt, die Rechtspflegerin, der Rechtspfleger, die zur Urkundsbeamtin oder zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellte Person, die oder der das mündlich erstattete Gutachten entgegen genommen hat, auf dem Anweisungsvordruck angeordnet hat,
2.1.1
dass die oder der Sachverständige bestimmungsgemäß zu vergüten ist, und
2.1.2
sie oder er ferner das Sachgebiet und die Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 JVEG festgestellt hat.
2.2
Nr. 2.1 gilt entsprechend für die Vergütung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern.
2.3
Hat die oder der für die Besuchsüberwachung nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO verantwortliche Richterin oder Richter die Überwachung nicht selbst ausgeführt oder hat die Anstaltsleitung von ihrer Ersatzzuständigkeit nach § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, so ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher von der Justizvollzugsanstalt für jede Besuchsüberwachung eine Bescheinigung nach Vordruck HKR 174 b zur Geltendmachung der Vergütung bei Gericht zu erteilen. Die Bescheinigung ist als Anlage zu der erteilten Auszahlungsanordnung zu nehmen.
3. Schriftliche Gutachten, Übersetzungen
3.1
Bei schriftlich erstatteten Gutachten und bei Übersetzungen ist die Anordnung der bestimmungsgemäßen Vergütung nicht erforderlich. Bei schriftlichen Übersetzungen bemisst sich die Vergütung nach § 11 JVEG.
3.2
Die Anweisungsstelle hat jedoch eine schriftliche Äußerung der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin, des Staatsanwalts, der Amtsanwältin, des Amtsanwalts, der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers einzuholen, wenn sich aus den Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Sachgebiets und der Honorargruppe gemäß § 9 JVEG ergeben.
3.3
Will die Anweisungsstelle der in der Äußerung enthaltenen Empfehlung nicht folgen, so hat sie ihre Bedenken unter Vorlage der Akten der Vertretung der Staatskasse mitzuteilen. Diese entscheidet, ob
3.3.1
ein Verfahren nach § 4 JVEG einzuleiten ist oder
3.3.2
die Akten an die Anweisungsstelle zurückzugeben sind, weil die Vergütung entsprechend der Empfehlung berechnet werden kann.
4. In-Kraft-Treten
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 23. Dezember 1983 (5672 – I B. 10) aufgehoben.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 29. März 2019 (5672 - Z. 10). Diese RV tritt sofort in Kraft.