Kosten für Gefangenentransporte als Gerichtskosten
RV d. JM vom 25. Mai 2005 (5605 - Z. 31)
in der Fassung vom 14. März 2017


1
Die Berechnung und Erhebung von Transportkosten für Gefangene richtet sich nach der bundeseinheitlichen Gefangenentransportvorschrift - GTV (AV d. JM vom 6. März 2002 (4460 - IV B. 19) - JMBl. NRW S. 78 -). Deren Nr. 14 lautet:

„Transportkosten



(1)
Jede Transportbehörde trägt die ihr entstandenen Transportkosten selbst; eine Erstattung durch die Auftragsstelle findet nicht statt. Dies gilt nicht für

a)
Einzeltransporte, wenn diese für eine Auftragsstelle eines anderen Landes durchgeführt werden,

b)
Einzeltransporte im persönlichen Interesse Gefangener, die in diesem Fall die Transportkosten zu zahlen haben (vgl. Nr. 5 Abs. 3 c).

(2)
Auf Ersuchen der Auftragsstelle teilt die Transportbehörde dieser die ihr entstandenen Transportkosten mit.

(3)
Die Berechnung der Transportkosten obliegt für Sammeltransporte der Bestimmungsstelle, für Einzeltransporte der Transportbehörde, die die Gefangene oder den Gefangenen der Bestimmungsstelle zugeführt hat.

(4)
Als Transportkosten ist beim Sammeltransport ein Pauschalsatz von 0,30 Euro für den Transportkilometer und je Person zu berechnen. Als Transportkilometer gelten die im Kursbuch für den Gefangenensammeltransport enthaltenen Angaben zu den Straßenkilometern; fehlt für eine Teilstrecke eine solche, sind insoweit die tatsächlich gefahrenen Kilometer anzusetzen. Damit sind alle Transportkosten einschließlich der Fahrzeugkosten, der anteiligen Personalkosten, der Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen abgegolten.

(5)
Zu den Transportkosten beim Einzeltransport gehören die Fahrzeugkosten, die anteiligen Personalkosten für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete, deren Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen. In den Fällen des Absatzes 1 [ergänzt: Satz 2] Buchstabe a) hat die Auftragsstelle der Transportbehörde nur die zusätzlich entstandenen Auslagen zu ersetzen; dazu gehören lediglich die Fahrzeugkosten, die Reisekostenvergütungen für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete und sonstige bare Aufwendungen.“

2 (Fn 2)
Kosten für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen, Zeugen oder als Partei in Zivil- oder Strafsachen vorgeführt werden, sind als Auslagen nach Nrn. 9008 oder 9011 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu behandeln. Dies gilt nicht für die Kosten der Transporte der im Maßregelvollzug nach §§ 63 ff StGB untergebrachten Personen, die als Partei in dem Verfahren vorgeführt werden, in dem auch ihre Unterbringung angeordnet worden ist. In Fällen von Satz 1 ist die Transportbehörde um Mitteilung der Transportkosten zu bitten (Vordruck GTV 1) (Fn 3). Gleiches gilt sinngemäß in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Transporte Gefangener, die als Zeuginnen und Zeugen, als Partei oder Beteiligte vorgeführt werden. In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies jedoch nur für die Verfahren, in denen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. (Fn 1)

3
Die RV d. JM vom 11. Juli 2002 (5605 - I B. 31), geändert durch RV d. JM vom 9. Juni 2004 (5605 - Z. 31), wird aufgehoben.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 19. Oktober 2005 (5605 - Z. 31)

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 31. Januar 2017. Diese RV tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 14. März 2017. Diese RV tritt sofort in Kraft.