Kostenerhebung und Kassengeschäfte
für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und
für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit,
der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit
RV d. JM vom 11. Januar 2006 (5200 - Z. 22)
in der Fassung vom 17. Juni 2020


 

1

Kassenaufgaben

 

1.1
Die Kassenaufgaben für den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die Gerichte der Verwaltungs-, der Sozial-, der Finanz- und der Arbeitsgerichtsbarkeit werden von der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Für die Beitreibung und Rückzahlung von Gerichtskosten des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der Gerichte der Verwaltungs-, der Sozial-, der Finanz- und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm zuständig.


1.2
Den Finanzgerichten Düsseldorf, Köln und Münster wird jeweils ein Handvorschuss  bis zu 1.000 Euro zur Leistung von Barauszahlungen für die Vergütung von Sachverständigen, die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen, ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern sowie für Verwaltungsausgaben, deren Barzahlung verkehrsüblich oder sonst geboten ist, bewilligt. Ferner wird die Annahme von Gebühren für private Ferngespräche und von Entgelten für private Vervielfältigungen zugelassen. Die Vorschriften Nrn. 11 und 12 der Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO  - Zahlstellenbestimmungen - sind zu beachten. Der Handvorschuss wird von der örtlichen Zahlstelle zur Verfügung gestellt und wieder aufgefüllt.

1.3
Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit werden gemäß Abschnitt 2 der Zahlstellenbestimmungen - ZBest - (Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO) Zahlstellen eingerichtet.

Aufgrund einer Vereinbarung der betroffenen Behördenleitungen können mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums die Aufgaben dieser Zahlstellen auch von einer anderen, in unmittelbarer Nähe befindlichen Zahlstelle übernommen werden.

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen - ZBest - (Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 VV zu § 79 LHO).


1.3.1
Die Zahlstellen sind befugt, für Zwecke der Geldverwaltung ein Konto bei einer örtlichen Filiale eines geeigneten Kreditinstituts zu unterhalten.


1.4
Die Zahlstellen sind zuständig für die nur in Ausnahmefällen in bar gebotene


1.4.1
Annahme von Erstattungsbeträgen für die private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen nach den Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) und von Entgelten für private Ablichtungen,


1.4.2
Auszahlung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige (5670 - Z. 14),


1.4.3
Auszahlung von Vergütungen, Entschädigungen und Vorschüssen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Beteiligte,


1.4.4
Annahme und Leistung von kleineren Beträgen.


1.4.5
Die Zahlstellen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind außerdem zuständig für die Annahme und Auszahlung von Kostenvorschüssen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG); für die Rückzahlung derartiger Kostenvorschüsse jedoch nur, wenn sie bar an in der Zahlstelle anwesende Empfangsberechtigte erfolgen kann.


1.5
Unbare Zahlungen dürfen nicht angenommen werden.

 

 

2

Kostenansatz und Kosteneinziehung


2.1
Soweit kostenrechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:


2.1.1
Nummer 1 bis Nummer 19 der „Besonderen Bestimmungen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Einrichtungen des Strafvollzugs" (Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO),


2.1.2
die Kostenverfügung (KostVfg),

 

2.1.3
das Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG),


2.1.4
die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),


2.1.5
die AV d. JM betreffend Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (5650 - Z. 20),


2.1.6
die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG - 5603 - Z. 92).

 

 

3

Kostenprüfung


Kostenprüfungsbeamte im Sinne von § 42 KostVfg sind die bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster, bei dem Landessozialgericht, bei den Finanzgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten jeweils für ihren Geschäftsbereich bestellten Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren. Sie dürfen keine Aufgaben als Kostenbeamtinnen oder Kostenbeamte wahrnehmen. Für ihren Aufgabenbereich und ihre Geschäftsführung gilt die Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren (2332 - Z. 1).

 

 

4

In-Kraft-Treten


Diese RV tritt sofort in Kraft. (Fn 4)

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 8. September 2006 (5200 - Z. 22)

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 29. März 2019 (5220 - Z. 22). Diese RV tritt sofort in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 8. April 2019. Diese RV tritt sofort in Kraft.

   Fn4: Gesamte RV geändert durch RV d. JM vom 17. Juni 2020 (5220 - Z. 22). Diese RV tritt sofort in Kraft.