Prüfung von an das Landesamt für Besoldung und Versorgung
zu erstattenden Mitteilungen (interne Verwaltungskontrolle)
RV d. JM vom 29. November 2007 (5272 - Z. 2)
- in der Fassung vom 26. Februar 2025 -


I.


1.
Die auf den Vordrucken LBV (A) 1, LBV (A) 2, LBV (A) 3, LBV (A) 4, (Fn 2) LBV (A) 8, LBV (A) 11, LBV (A) 12, LBV (A) 13, LBV (A) 20 und LBV (A) 31 zu erstattenden Mitteilungen sind vor Abgang an das Landesamt für Besoldung und Versorgung einer Prüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2. bis 5. zu unterziehen (interne Verwaltungskontrolle).

2.
Zuständig für diese Prüfung sind

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Finanzgerichts Münster;

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Dezernat für vermögensrechtliche Angelegenheiten) für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich, aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft, aus dem Geschäftsbereich eines Finanzgerichts, soweit am Sitz des Oberlandesgerichts ein Finanzgericht besteht, sowie für Mitteilungen von im Bereich des Oberlandesgerichts bestehenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich;

- die Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug (Fn 1) (Fn 2) für Mitteilungen aus dem Bereich des Justizvollzugs.

Die prüfenden Bediensteten dürfen nicht zuvor mit der Erstellung der Änderungsmitteilung befasst gewesen sein. (Fn 2)

3.
Die Dienststellen leiten ihre Mitteilungen mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen der nach Nr. 2 zuständigen Stelle zu.

4.
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die maßgeblichen Bestimmungen (insbesondere Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften) beachtet worden sind. Die Prüfung soll unter Bildung von Schwerpunkten erfolgen (z. B. selten vorkommende Geschäfte; Wechsel in der Sachbearbeitung, häufig auftretende, gleichartige Fehler).

(Fn 2)

 
II.


Diese RV tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 19. Oktober 2004 (5272 – Z. 2) aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 7. März 2013. Die Änderung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 26. Februar 2025 (5272 - Z. 2). Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.